Full text : Europäischer Geschichtskalender. Zehnter Jahrgang. 1869. (10)

I.

Nord-  und  Süddeutschland.

1.  Preußen  und  der  norddeutsche  Bund  —  der  deutsche  Zollverein.

22.  Dec.  1868.  (Nordd.  Bund).  Eine  Verordnung  des.  Bundespräsidenten
  befiehlt  die  „Einführung  der  in  Preußen  bezüglich  der
Heranziehung  der  Militärpersonen  zu  Communalauflagen  geltenden
Vorschriften  im  ganzen  Bundesgebiete“.

Demnach  sind  alle  servisberechtigten  Militärpersonen  des  activen  Dienststands
  sowohl  hinsichtlich  ihres  dienstlichen  als  sonstigen  Einkommens  von
allen  directen  Communalauflagen  gänzlich  befreit.  Sie  haben  nur,  wenn  sie
Grundbesitzer  sind,  zu  den  auf  den  Grundbesitz  gelegten  Steuern  oder,  wenn
sie  ein  stehendes  Gewerbe  treiben,  zu  den  hieraus  fließenden  Steuern  beizutragen.
  Militärärzte  genießen  für  ihr  Einkommen  aus  der  Civilpraxis  keine
Befreiung.  Dagegen  brauchen  die  auf  Inactivitätsgehalt  oder  zur  Disposition

gestellten  Offiziere  hinsichtlich  ihres  Gehalts  und  sonstiger  Amtsbezüge  zu  den
Communalsteuern  nichts  beitragen.

Anf.  Jan.  (Nordd.  Bund).  Nachdem  die  vom  Bundeskanzler  gewünschte
  vorschußweise  Einzahlung  von  Matricularbeiträgen  im
Bundesrathe  gescheitert,  setzt  derselbe  wenigstens  die  monatliche  statt
vierteljährliche  Ablieferung  der  Zolleinnahmen  durch,  um  dem  drängenden
  Bedürfnisse  der  Bundeskassen  zu  entsprechen.

Leg.-Rath  Schlözer  in  Rom  wird  zum  diplom.  Vertreter  des
Bundes  in  Mexico,  wo  bisher  nur  die  Ver.  Staaten  vertreten  sind,
ernannt.

Capt.  Weickmann  wird  zum  Bundescommissär  für  das  Auswanderungswesen
  mit  dem  Sitz  in  Hamburg  ernannt.

9.  „  (Mecklenburg).  Schluß  des  Landtags  unter  Verkündigung
der  beiderseitigen  Landtagsabschiede.  Die  Steuerreform,  über  die
eine  Einigung  nicht  stattgefunden  hat,  soll  demnächst  Gegenstand
„commissarisch-deputatischer“  Verhandlungen  sein.