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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
4. —
Inhalt: Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke
der Amtegerichte Cleve, Mülheim am Rhein, Neuß und Trier, S. a. — Bekanntmachung der
nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 10.
(Nr. 9367.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Cleve, Mülheim am Rhein, Neuß
und Trier. Vom d. Februar 1890.
Auf Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §F. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cleve gehörigen Gemeinden Salmorth
und Schenkenschanz,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Mülheim am Rhein gehörige Ge-
meinde Merheim,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Neuß gehörige Gemeinde Heerdt,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Trier gehörige Gemeinde Ralingen
am 1. März 1890 beginnen soll.
Berlin, den 5. Februar 1890.
Der Justizminister.
v. Schelling.
Ces. Samml. 1890. (Nr. 9367.) 4
Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1890.