Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Das Nähere über das bezüglich der Einnahmen und der Ausgaben des 
Vereins zu beobachtende Verfahren wird durch eine besondere unter den obersten 
Finanzbehörden der Vereinsstaaten zu vereinbarende Ordnung bestimmt werden. 
Artikel 8. 
Sämmtliche auf gemeinschaftliche Rechnung besoldete Beamte werden zur 
Versteuerung ihres Diensteinkommens nach den Steuergesetzen desjenigen Vereins- 
staates, zu welchem ihr dienstlicher Wohnsitz gehört, herangezogen. ie Steuern 
vom Diensteinkommen fließen in die Vereinskasse. 
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Versteuerung 
der auf gemeinschaftliche Rechnung gezahlten Ruhegehalte oder Wartegelder, sowie 
der Wittwen= und Waisengelder. 
Artikel 9. 
Wenn es sich um Bestimmungen zur Ausführung dieses Vertrages, ins- 
besondere um die zu vereinbarenden Ordnungen (Artikel 6 und 7), um sonstige 
Verwaltungsvorschrifften oder um Abänderungen des innerhalb der Grenzen des 
Haushalts-Etats (Artikel 7) von den obersten Finanzbehörden aufzustellenden spe- 
ziellen Etats (Kassen-Etats) handelt, so ist zur Fassung gültiger Beschlüsse nur die 
Stimmenmehrheit erforderlich. 
Hierbei führt jede der Vereinsregierungen Eine Stimme. 
Artikel 10. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor dessen Ab- 
laufe von einer oder der anderen der Hohen Vereinsregierungen gekündigt wird, 
soll derselbe auf je ein weiteres Jahr als verlängert angesehen werden. 
Artikel 11. 
Der gegenwärtige Vertrag soll den Vereinsregierungen sofort zur Geneh- 
migung vorgelegt und die Auswechselung der Bestätigungs-Urkunden spätestens am 
15. Februar 1890 in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, am 20. November 1889. 
Schomer. Vollert. Stollberg. Ziller. Sonnenkalb. Schenk. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (I. S.) 
Drechsler. v. Holleben. v. Geldern-Crispendorf. Engelhardt. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat am 15. Februar 1890 stattgefunden.
	        
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