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bezüglich des Beamten-Disziplinarwesens, des Kassen- und Rechnungswesens und
des Prozeßwesens einzuführen. Die alsdann im Einvernehmen mit dem General-
direktor auszuarbeitende Instruktion für die gedachten Hauptämter wird den
übrigen Vereinsregierungen zur Erklärung des Einverständnisses mitgetheilt werden.
In dem Großherzogthum Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen-
Meininen und Sachsen-Coburg-Gotha, in den Fürstenthümern Schwarzburg-
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß älterer Linie, in denen
eine Hauptamts-Organisation nicht besteht, ist einstweilen namentlich die Ueber-
tragung folgender hauptamtlichen Geschäfte an die Bezirks-Steuerämter in Aus-
sicht genommen:
Bearbeitung der Einnahmezuss stell
*. von Steuervergütungen“ und was damit zusammenhängt
w
*7 erbehrlß . W.)
Formularvesenz
Inventarienwesen (Brennerei-Inventarien und dergleichen))
Beschaffung von Dienstgegenständen, soweit der Generaldirektor nach
seiner Dienstanweisung damit befaßt ist oder besonders beauf-
tragt wird;
Statistiken und besondere statistische oder sonstige Erhebungen;
Registerrevisionswesen.
Der Generaldirektor kann weitere hauptamtliche Geschäfte an die Bezirks-
Steuerämter übertragen; ausgenommen sind allein diejenigen Fälle der haupt-
amtlichen Zuständigkeit, bei denen es sich um einen Gefälleerlaß oder um eine
Gefällestundung handelt.
Von den in dieser Beziehung getroffenen Verfügungen wird der General-
direktor sämmtlichen Vereinsregierungen Mittheilung machen.
e. Man war darüber einverstanden, daß die Regierungen von Sachsen-
Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Sonders-
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß älterer Linie den Bezirks-Steuer-
inspektoren bezüglich des Prozeßwesens
1) die Niederschlagungs-Befugniß in dem Umfange ertheilen können, wie
sie nach b und c den Hauptamtsdirigenten in Erfurt, Altenburg
und Gera beigelegt werden kann, auch befugt sind
2) dahin Anordnung zu treffen, daß nur den Bezirks-Steuerämtern die
Führung von Untersuchungen, unter Mitwirkung der von ihnen zu
requirirenden Steuerstellen, obliegt, so daß auch die Anwendung des
Submissionsverfahrens auf diese beschränkt bleibt.
3. Zu Artikel 5.
a. Es bleibt den betheiligten Regierungen vorbehalten, sich über eine alter-
nirende Besetzung von Beamtenstellen in gemeinschaftlichen Bezirks-Steuerinspek.
tionsgebieten zu verständigen.