— 19 —
b. Man war darüber einverstanden, daß auch über beabsichtigte Aenderungen
in der Stellung der Oberkontrolebeamten (wie Verwandlung der widermiflichen
in eine unwiderrufliche), Versetzungen und Beförderungen, Stellung auf
Wartegeld oder Pensionirung, ferner über alle Veränderungen in ihren Dienstbezigen,
sowie über die Gewährung von Remunerationen oder Unterstützungen
der Generaldirektor zuvor zu hören ist. Bei Anstellungen kann der Generaldirektor
sein Gutachten über den in Aussicht genommenen Beamten von einer
vorgängigen Prüfung desselben abhängig machen.
e. Derjenigen Regierung, welche die Anstellung bewirkt hat, liegt auch
die Fürsorge für die Vertretung auf Vorschlag des Generaldirektors ob.
d. Die Vereinsregierungen erkennen es in ihrer überwiegenden Mehrheit
als wünschenswerth an, daß die im Artikel 5 des Vertrages bezeichneten Beamten
künftig die Stellung wirklicher Vereinsbeamten erhalten. Man behält sich vor,
bei den im Artikel 18 des Vertrages vom 10. Mai 1833 in Aussicht genommenen
Konferenzen auf den Gegenstand zurückzukommen.
4. Zu Artikel 6.
a. Die Feststellung einer Dienstanweisung für den Generaldirektor bleibt
vorbehalten. Bis auf Weiteres ist, soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag
etwas Anderes vereinbart ist, für den Umfang seiner Dienstobliegenheiten und
Befugnisse, sowie für seine sonstigen dienstlichen Verhältnisse die Dienstanweisung
für den Generalinspektor des Thüringischen Joll= und Handelsvereins (Artikel 17
des Vertrages vom 10. Mai 1833), mit den später dazu getroffenen Abreden,
maßgebend.
Man ist jedoch schon jetzt übereingekommen, daß der Generaldirektor,
unbeschadet der Disziplinarbefugnisse der Landesbehörde, befugt sein soll, wider
Beamte des gemeinsamen Aufsichtsdienstes bei Pflichtwidrigkeiten, Versäumnissen
und anderen Anlässen zu Rügen im Wege der Dienstuntersuchung auf einen
Verweis und nach Umständen auf Geldstrafe bis zu 30 Mark zu erkennen.
Gegen solche Straferkenntnisse ist die Berufung an die oberste Landes-Finanz-=behörde
zulässig, was unter Benennung der letzteren im Straferkenntnisse zu bemerken
ist.
b. Die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Aufsichtsbeamten unterstehen,
soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag und durch die zu vereinbarende
Dienstordnung etwas Anderes bestimmt ist, oder aus der Natur ihres
Dienstverhältnisses, insbesondere ihrer allgemeinen dienstlichen Unterstellung unter
die gemeinsame Direktivbehörde, nothwendig sich Abweichungen ergeben, den über
den Civilstaatsdienst geltenden Gesetzen ihres Anstellungslandes.
5. Zu Artikel 7.
a. Man kam dahin überein, daß die gemeinschaftlichen Ausgaben, soweit
sie nicht durch Rückeinnahmen (Einnahmen an Gebühren, die von Abgabepflichtigen
(Tr. 9308,