Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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b.  Man  war  darüber  einverstanden,  daß  auch  über  beabsichtigte  Aenderungen
  in  der  Stellung  der  Oberkontrolebeamten  (wie  Verwandlung  der  widermiflichen
  in  eine  unwiderrufliche),  Versetzungen  und  Beförderungen,  Stellung  auf
Wartegeld  oder  Pensionirung,  ferner  über  alle  Veränderungen  in  ihren  Dienstbezigen,
  sowie  über  die  Gewährung  von  Remunerationen  oder  Unterstützungen
der  Generaldirektor  zuvor  zu  hören  ist.  Bei  Anstellungen  kann  der  Generaldirektor
  sein  Gutachten  über  den  in  Aussicht  genommenen  Beamten  von  einer
vorgängigen  Prüfung  desselben  abhängig  machen.

e.  Derjenigen  Regierung,  welche  die  Anstellung  bewirkt  hat,  liegt  auch
die  Fürsorge  für  die  Vertretung  auf  Vorschlag  des  Generaldirektors  ob.

d.  Die  Vereinsregierungen  erkennen  es  in  ihrer  überwiegenden  Mehrheit
als  wünschenswerth  an,  daß  die  im  Artikel  5  des  Vertrages  bezeichneten  Beamten
künftig  die  Stellung  wirklicher  Vereinsbeamten  erhalten.  Man  behält  sich  vor,
bei  den  im  Artikel  18  des  Vertrages  vom  10.  Mai  1833  in  Aussicht  genommenen
  Konferenzen  auf  den  Gegenstand  zurückzukommen.

4.  Zu  Artikel  6.

a.  Die  Feststellung  einer  Dienstanweisung  für  den  Generaldirektor  bleibt
vorbehalten.  Bis  auf  Weiteres  ist,  soweit  nicht  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
etwas  Anderes  vereinbart  ist,  für  den  Umfang  seiner  Dienstobliegenheiten  und
Befugnisse,  sowie  für  seine  sonstigen  dienstlichen  Verhältnisse  die  Dienstanweisung
für  den  Generalinspektor  des  Thüringischen  Joll=  und  Handelsvereins  (Artikel  17
des  Vertrages  vom  10.  Mai  1833),  mit  den  später  dazu  getroffenen  Abreden,
maßgebend.

Man  ist  jedoch  schon  jetzt  übereingekommen,  daß  der  Generaldirektor,
unbeschadet  der  Disziplinarbefugnisse  der  Landesbehörde,  befugt  sein  soll,  wider
Beamte  des  gemeinsamen  Aufsichtsdienstes  bei  Pflichtwidrigkeiten,  Versäumnissen
und  anderen  Anlässen  zu  Rügen  im  Wege  der  Dienstuntersuchung  auf  einen
Verweis  und  nach  Umständen  auf  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark  zu  erkennen.

Gegen  solche  Straferkenntnisse  ist  die  Berufung  an  die  oberste  Landes-Finanz-=behörde
  zulässig,  was  unter  Benennung  der  letzteren  im  Straferkenntnisse  zu  bemerken
  ist.

b.  Die  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  besoldeten  Aufsichtsbeamten  unterstehen,
  soweit  nicht  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  und  durch  die  zu  vereinbarende
  Dienstordnung  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  oder  aus  der  Natur  ihres
Dienstverhältnisses,  insbesondere  ihrer  allgemeinen  dienstlichen  Unterstellung  unter
die  gemeinsame  Direktivbehörde,  nothwendig  sich  Abweichungen  ergeben,  den  über
den  Civilstaatsdienst  geltenden  Gesetzen  ihres  Anstellungslandes.

5.  Zu  Artikel  7.
a.  Man  kam  dahin  überein,  daß  die  gemeinschaftlichen  Ausgaben,  soweit
sie  nicht  durch  Rückeinnahmen  (Einnahmen  an  Gebühren,  die  von  Abgabepflichtigen
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