Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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betheiligten  Interessenten  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die
Dauer  des  Bestehens  und  Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  I  Litt.  a  5,  6,  8,  12  und  14  benannten  Bahnen
muß  außerdem  von  den  Interessenten  zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,  nicht
rückzahlbarer  Zuschuß  geleistet  werden,  und  zwar  zum  Betrage:

a)  bei  Nr.  5  (Rogasen-Inowrazlaw)  vo  .  ..  240  000  Mark,
b)  bei  Nr.  6  (Dt.  Crone-Callies)  vuo  ...  ...  60000
)  bei  Nr.  8  (Stralsund-Rostock  mit  Abzweigung  von
Velgast  nach  Barth  on.  510  000
d)  bei  Nr.  12  (Warburg--Arolsen)  von.  ...  ..  .  .  .  .  .  ...  60  000
e)  bei  Nr.  14  (Schee--Silschede)  von  ...  ...  ..  .  .  .  .  ...  100  000
S.  2.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

1)  zur  Beschaffung  der  für  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Hildesheim
  nach  Braunschweig  im  F.  1  unter  Nr.  I  Litt.  a  1  vorgesehenen
Mittel  von  3  500  000  Mark  die  hierfür  in  dem  auf  den  Staat  übergegangenen
  Baufonds  der  vormaligen  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft
  verfügbare  Summe  von  2  400  000  Mark,  sowie  den
in  dem  Baufonds  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  vorhandenen
  Bestand  in  dem  vorläufig  auf  rund  285  700  Mark  ermittelten
Betrage,

2)  zur  Deckung  des  alsdann  noch  verbleibenden  Restbetrages  im  F.  1  Nr.  1
Litt.  a  1  von  814  300  Mark,  sowie  zur  Deckung  der  zu  den  im  8.  1
unter  Nr.  I  Litt.  a  2  bis  14,  sowie  unter  Litt.  b  vorgesehenen  Bauausführungen
  und  Beschaffungen  erforderlichen  Mittel  von  zusammen
45  984  000  Mark  die  Bestände  derjenigen  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,
  welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1884,  betreffend
den  weiteren  Erwerb  von  Eisenbahnen  für  den  Staat  (Gesetz=  Samml.
S.  129)  und  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1885,  betreffend  den
weiteren  Erwerb  von  Privateisenbahnen  für  den  Staat  (Gesetz-Samml.
S.  11),  zu  dem  vorläufig  auf  rund  12205  800  Mark  ermittelten
Gesammtbetrage  dem  Staate  zufallen  beziehungsweise  zufallen  werden,

zu  verwenden,  und  zwar  ad  2  insoweit,  als  über  diese  Fonds  durch  die  eben
erwähnten  Gesetze  vom  17.  Mai  1884  und  23.  Februar  1885  nicht  anderweit
verfügt  ist,  und  als  die  Bestände  dieser  Fonds  nach  dem  Ermessen  des  Finanzministers
  ohne  Nachtheil  für  die  Staatskasse  flüssig  gemacht  werden  können.

Die  den  Beständen  der  vorstehend  unter  Nr.  2  bezeichneten  Fonds  angehörenden,
  mit  einem  höheren  Zinsfuß  als  mit  Vier  vom  Hundert  belasteten