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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nxr. 12.
Nr. 9375.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 19 Absatz 1 des Pensionsgesetzes vom
27. März 1872. Vom 20. März 1890.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Artikel J.
An die Stelle des §. 19 Absatz 1 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872
(Gesetz-Samml. S. 268) tritt folgende Vorschrift:
§. 19. Mit Königlicher Genehmigung kann zukünftig nach Maßgabe
der Bestimmungen in den §9. 13 bis 18 angerechnet werden:
1) die Zeit, während welcher ein Beamter
a) sei es im In= oder Auslande als Sachwalter oder Notar fungirt,
im Gemeinde-, Kirchen= oder Schuldienste, im ständischen Dienste,
oder im Dienste einer landesherrlichen Haus= oder Hofverwaltung
sich befunden, oder
b) im Dienste eines fremden Staates gestanden hat;
2) die Zeit praktischer Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes, insofern
und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in
einem unmittelbaren Staatsamte herkömmlich war.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. März 1890.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Bovetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy.
Frhr. v. Berlepsch.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
EGes. Samml. 1800. (Nr. 9375.) 4
Ausgegeben zu Berlin den 10. April 1890.