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4) die Frage, ob die Lohnutzung oder andere Nutzungen, mit Ausschluß
der Getreidenutzung, für gemeinsame Rechnung oder von den einzelnen
Genossen auf bestimmten Flächen ausgeübt werden sollen; in Ansehung
der Lohnutzung ist der Beschluß vor der Vertheilung der Nutzungs-
flüchen unter die Genossen zu fassen;
5) die Wahl der Getreidegattung, wenn ein abgetriebener Schlag mit einer
anderen, als der bisher üblichen Getreideart, bebaut werden soll;
6) die Wahl des Haubergvorstandes und die Gewährung einer Dienst-
unkostenentschädigung an dessen Mitglieder (§. 18);
7) die Regelung des Kassen= und Rechnungswesens (§. 24);
8) der Abschluß eines Vergleichs, eines Schiedsvertrages und die Erthei-
lung einer Prozeßvollmacht, auch in den Fällen, welche nicht unter Nr. 1
fallen, wenn der Gegenstand einen höheren Werth als 300 Mark hat;
9) die Veränderung bestehender Einrichtungen, wenn eine Beschlußfassung
hierüber von dem vierten Theile der Genossen, nach Antheilen berechnet,
beantragt wird.
S. 17.
Zu den Genossenversammlungen sind sämmtliche Genossen mindestens drei
Tage vorher mittelst ortsüblicher, in den Fällen des §. 16 Nr. 1 mittelst schrift-
licher Vorladung, welche die Gegenstände der Berathung angiebt, einzuberufen.
Soll einer der im F. 16 bezeichneten Gegenstände zur Verhandlung kommen, so
ist die Vorladung am Tage vor der Versammlung in ortsüblicher Weise zu
wiederholen.
In den Fällen des §. 16 Nr. 1 ist die Versammlung nur beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Genossen, nach Antheilen berechnet, erschienen ist, es sei
denn, daß auf wiederholte Vorladung die Mehrheit nicht erschienen ist.
In allen anderen Fällen sind die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl
beschlußfähig.
Diejenigen Hauberggenossen, welche nicht in der Gemeinde wohnen, in
welcher der Hbeeh oder die Haupttheile desselben liegen, haben schriftlich bei
dem Haubergvorsteher eine in jeder Gemeinde wohnhafte Person zu bezeichnen,
an welche die Behändigung der Vorladungen erfolgen soll, widrigenfalls ihre
Vorladung unterbleiben darf.
Jeder Genosse kann sich in der Versammlung durch einen anderen, schriftlich
bevollmächtigten Genossen vertreten lassen. Steht ein Antheil mehreren Personen
gemeinschaftlich zu, so haben dieselben schriftlich bei dem Vorsteher denjenigen
unter ihnen zu bezeichnen, dem die Stimmführung übertragen ist.
Für juristische Personen, Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften,
Bevormundete werden ihre gesetzlichen Vertreter, für Ehefrauen ihre Männer
zugelassen.
Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit, nach Antheilen
berechnet, gefaßt.
(Nr. 9380)