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regelt, ferner in den §#§. 3, 4, 5 Absatz 1, 7 Absatz 2, 11 Absatz 1, 12 bis 15, 25 bis
27, 29 bis 31, 33 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bestzer der
Antheile an die Stelle der Genossenschaft, 2 Vorstandes und des Vorstehers tritt.
An die Stelle des F. 32 tritt folgende Bestimmung:
Maßregeln der im F. 16 Nr. 1, 3, 4, 5 bezeichneten Art bedürfen der Ge-
nehmigung des Regierungspräsidenten.
Derselbe ist befugt, Maßregeln, welche nach dem Gutachten des Schöffen-
raths den Ruin der Holzwirthschaft herbeiführen würden, zu untersagen.
§. 37.
Veräußerungen von Haubergflächen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes stattgefunden haben, können nach Ablauf eines Jahres von diesem Zeitpunkte
ab lediglich wegen der Geschlossenheit der Hauberge nicht weiter angefochten werden.
Ist innerhalb eines Jahres die Anfechtungsklage nicht erhoben, so sind die
Erwerber oder zeitigen Besitzer derartiger Flächen berechtigt, die nachträgliche förm-
liche Freigabe der Fläche aus dem Haubergverbande von der Genossenschaft zu
verlangen und diese ist verpflichtet, nach Maßgabe des §. 4 eine entsprechende Er-
klärung abzugeben.
Auf Antrag der Genossenschaft oder des Besitzers des Grundstücks ist die
Befreiung desselben vom Haubergverbande hierauf nachträglich nach 465
des F. 5 im Grundbuche zu vermerken.
S. 38.
Die Polizeiverordnung über die Bewirthschaftung der Hauberge in den
Aemtern Freusburg und Friedewald, Kreises Altenkirchen, vom 21. November
1836 (Amtsblatt der Regierung zu Coblenz für 1837 S. 59 und Gesetz-Samml.
für 1851 S. 382) wird aufgehoben.
Das Gesetz vom 14. März 1881 über gemeinschaftliche Holzungen (Gesetz-
Samml. S. 261) findet auf die Hauberge im Sinne dieses Gesetzes keine An-
wendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 9. April 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy.
Frhr. v. Berlepsch.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.