Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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geschriebenen  Brief  und  für  den  eingezogenen  Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen
eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeig.
ung  oder  für  rechtzeitige  Rück=  oder  Weitersendung  des  Postauftrags,  wird  nicht  geleistet:
auch  übernehmen  die  Postanstalten  keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen
Vorschriften  des  Wechselrechts.

XX  Es  werden  erhoben:

1.  für  den  Postauftragsbrie  30  Pf.;

2.  a)  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  die  tarifmäßige  Postanweisungsgebühr

für  die  Uebermittlung  des  eingezogenen  Geldbetrags  (§.  25  II);
b)  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  für  die  Rüchcnduns  des  angenommenen
Wechsellls  30  Uf.

Die  Gebühr  unter  1  ist  vom  Auftraggeber  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr
  (2a)  wird  von  dem  eingezogenen  Geldbetrag  in  Abzug  gebracht.  Die-  Gebühr
unter  2b  wird  dem  Auftraggeber  bei  Uebersendung  des  angenommenen  Wechsels  angerechnet.

Ist  die  Zahlung  des  Geldbetrags  oder  die  Annahme  des  Wechsels  verweigert  worden,
so  wird  die  Rücksendung  des  Postauftrags  und  dessen  Weitersendung  an  einen  andern
Empfänger  oder  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person  ohne  neuen
Gebührenansatz  bewirkt.

S.  21.
Postnachnahmesendungen.

Postnachnahmen  sind  bis  800  Mark  einschließlich  bei  Briefsendungen  und  Packeten
zulässig.  Postnachnahme  wird  nicht  als  Werthangabe  erachtet  (§.  15  IV).  Die  Beifügung
  von  Zustellungsurkunden  (§.  30)  oder  die  Beförderung  als  enefeh  (§.  28)
ist  bei  Nachnahmesendungen  ausgeschlossen.

II  Nachnahmesendungen  müssen  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerke  „Nachnahme
von  ..  ..  Mark  ..  Pf.“  (Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben,  Pfennigsumme  nur
in  Zahlen)  versehen  sein  und  unmittelbar  darunter  die  deutliche  Angabe  des  Namens
und  Wohnorts  —  in  größeren  Städten  auch  der  Wohnung  —  des  Absenders  enthalten.
Bei  Nachnahmepacketen  müssen  vorstehende  Vermerke  auf  dem  Packet  und  der  Postpacketadresse
  angebracht  sein.

III  Bei  Nachnahmesendungen  wird  über  den  Betrag  eine  Einlieferungsbescheinigung