Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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§56.
Aufstellung  der  Grundlisten.

Die  Vorsteher  der  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände  haben  alljährlich  im
Monat  Januar  durch  öffentlichen  Anschlag,  durch  öffentliche  Blätter  oder  auf  andere
ortsübliche  Weise  die  zur  Anmeldung  zur  Rekrutirungs-Stammrolle  verpflichteten
Militärpflichtigen,  sowie  deren  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,  Brod=  oder  Fabrikherren
zur  Befolgung  der  im  §  23  enthaltenen  Bestimmungen  auffordern  zu  lassen.
Alle  Militärpflichtigen,  welche  sich  zur  Stammrolle  anmelden  oder  angemeldet  werden,
sind  nach  vorheriger  Prüfung  ihrer  Papiere  sogleich  einzutragen  oder  es  ist  ihnen
eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung  zu  ertheilen.
„Ueber  die  Aufstellung  und  Berichtigung  der  Rekrutirungs-Stammrollen  siehe  §  44
und  §  45.
D„Ueber  die  Einreichung  der  Rekrutirungs-Stammrollen  an  die  Civil-Vorsitzenden  der
Ersatz-Kommissionen  siehe  §  45,  11.
DUeber  die  Aufstellung  der  alphabetischen  Liste  des  laufenden  Jahres  und  die  Berichtigung
  der  alphabetischen  Listen  der  beiden  Vorjahre  siehe  §  46.
DUeber  die  Aufstellung  und  Berichtigung  der  Restantenlisten  siehe  §  47.
Insoweit  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatz-Kommission  Hülfslisten  für  ihren  Gebrauch
  erforderlich  erachten,  lassen  sie  dieselben  durch  ihr  Büreau-Personal  anfertigen
E  43,  5).
857.
Vorbereitungs-Eingaben.

.Um  Militärpflichtige,  die  anderwärts  geloost  haben,  beim  Musterungsgeschäft  ein—

rangiren  zu  können  (§  65),  ist  die  Kenntniß  der  Abschlußnummer  erforderlich.
Ueber  die  Bedeutung  der  Abschlußnummer  siehe  §  65,  5.

Die  Abschlußnummer  wird  für  jeden  Aushebungs-Bezirk  zum  1.  Februar  jedes

Jahres  durch  die  Ober-Ersatz-Kommission  festgestellt.

Nach  Feststellung  der  Abschlußnummern  sind  dieselben  sogleich  mit  den  bei  der  Loosung

gezogenen  höchsten  Nummern  durch  die  Jufanterie-Brigade-Kommandeure  den

General-Kommandos,  in  Hessen  dem  Divisions-Kommando  und  durch  diese  dem

preußischen  Kriegs-Ministerium  nach  Schema  8  zum  1.  März  anzuzeigen.

S.
.  NOT-Q-Für
  die  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  lassen  die  betreffenden

Kriegs-Ministerien  dem  preußischen  Kriegs-Ministerium  zu  dem  angegebenen  Termine
  gleichfalls  eine  derartige  Uebersicht  zugehen.  .

Letzteres  stellt  eine  tabellarische  Uebersicht  für  sämmtliche  Aushebungs-Bezirke
des  Deutschen  Reichs  auf  und  macht  dieselbe  allen  Ersatz-Behörden  bekannt.