Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Ist  der  Betrag  dieser  Auslagen  nicht  bekannt,  so  ist  von  dem  Aufgeber  1  Gulden
  20  Kreuzer  österreichisch,  oder  1  Gulden  24  Kreuzer  säddeutsch,  oder  3  Franken
für  jede  Meile,  beziehungsweise  80  Kreuzer  österreichisch  oder  56  Kreuzer  süddeutsch
oder  2  Franken  für  jede  Schweizerstunde  zu  deponiren.

In  diesem  Falle  muß  die  Adreßstation  die  Aufgabeslation  in  der  kürzesten  Frist
auf  telegraphischem  Wege  von  dem  Betrage  der  wirklichen  Kosten  in  Kenntniß  setzen.

In  Ermanglung  einer  Estafette  hat  die  Adreßstation  sich  zur  Weiterbeförderung
des  schnellsten  Beförderungsmittels  zu  bedienen,  welches  ihr  zu  Gebote  steht.

4)  Für  Beförderung  durch  Eisenbahnbetriebstelegraphen  nach  Maßgabe  der  in  den
bezüglichen  Staaten  bestehenden  Bestimmungen  wird  jede  Verwaltung  die  für  die
Stationen  ihres  Gebietes  zu  erbebenden  Gebühren  den  andern  Verwaltungen  mittheilen.
  Hiebei  darf  der  Gebührensatz  der  ersten  Zone  nicht  überschritten  werden.

Die  obigen  Weiterbeförderungsgebühren  kommen  derjenigen  Verwaltung  zu,
auf  deren  Gebiet  die  Weiterbeförderung  stattfindet.

Findet  die  Bezahlung  des  Postporto  over  der  Botengebühr  durch  ven  Abressaten
statt,  so  hat  dieser  nur  den  wirklichen  Betrag  der  Post=  oder  Botengebühr  zu
entrichten.

In  diesem  Falle  kann  die  Aufgabestation  ein  entsprechendes  Depositum  vom
Aufgeber  verlangen,  welches  zurückerstattet  wird,  wenn  innerhalb  5  Tagen  eine
Rückmeldung  über  verweigerte  Bezahlung  des  Botenlohnes  oder  der  Postgebühr
durch  den  Moressaten  nicht  stattgefunden  hat.

Wird  die  Bezahlung  der  Weiterbeförderungsgebühr  verweigert,  so  ist  behufs
Nacherbebung  der  letzteren  die  Aufgabestation  sofort  telegraphisch  davon  zu  benachrichtigen.


Artikel  XIII.

Bei  denjenigen  Telegrammen,  welche  von  der  letzten  Telegraphenstation  aus  weiterbefördert
  werden  sollen,  hat  der  Aufgeber  die  Art  der  Weiterbeförderung  hinter  der  Avresse
des  Telegrammes  anzugeben,  und  zwar,  je  nachdem  eine  Vorausbezahlung  stattgefunden
hat  over  nicht  mit  der  Bezeichnung:

„Post  frei“
„Post“