Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(247  I)

I.
Vom  Betriebe  unzünftiger  Arbeiten  und  Gewerbe  auf  dem  Lande.

&  2.  Der  Betrieb  unzünftiger  Gewerbe,  d.  h.  solcher,  zu  deren  Ausübung  auch  in  Freiheit  der
Städten  in  der  Regel  weder  eine  zünftige  Erlernung,  noch  die  Gewinnung  des  Meisterreches  ½1#  tünftigen
erforderlich  ist,  ist  auch  auf  dem  Lande  freigegeben,  vorbehältlich  der  eneweder  nach  vorhandenen
  allgemeinen  polizeilichen  Anordnungen  oder  besonderer  Ortsverfassung  dazu  erforderlichen
Erlaubniß  der  Regierungsbehörde  oder  Orktsobrigkeit.

§  3.  Die  Leineweberei  darf  auf  dem  Lande  ohne  Gewinnung  des  Meisterrechts  allent=  Dorfleiueweber.
halben  dergestalt  betrieben  werden,  daß  der  unzünftige  Dorfweber  neben  der  Fertigung  des
eignen  Hausbedarfs  sowohl  auf  den  Verkauf,  als  auf  Bestellung  auch  in  die  Städte  arbeiten
  kann.
II.

Vom  Beeriebe  zünftiger  Handwerke  auf  dem  Lande.
a.)  ohne  Beschränkung;

&  4.  In  denjenigen  Landesgegenden,  wo  die  Strumpfwirkerei  und  Weberei  oder  andere  Betiieb  der
Gewerbe  fabrikmäßig  betrieben  werden,  welches  zu  jeder  Zeit  nach  den  bestehenden  Gewerbs-  Fabrikgewerbe
verhälcnissen  von  der  Regierungsbehörde  zu  beurtheilen  ist,  können  sich  die  diesen  Gewer-  auf  dem  Laude.
ben  angehörigen  Meister  ebensowohl  auf  dem  Lande,  als  in  den  Staͤdten  niederlassen  und
ihr  Gewerbe  unbeschränkt  betreiben  und  hat  es  da,  wo  dergleichen  Gewerbe  bis  zeither  un—
zuͤnftig  betrieben  worden  sind,  noch  ferner  hierbei  sein  Bewenden.  Auch  bleibt  es  der  Regierungsbehoͤrde
  unbenommen,  durch  administrative  Verfuͤgungen  in  denjenigen  Faͤllen,  und
an  denjenigen  Orten,  wo  solches  nach  den  sich  bildenden  Gewerbsverhaͤltnissen  als  zweckmaͤssig
  erscheint,  den  unzuͤnftigen  Betrieb  von  dergleichen  Gewerben,  auch  insoweit  er  allda
bis  dahin  noch  nicht  statt  gefunden,  zu  gestatten,  sobald  nur  daselbst  hinsichtlich  dieser  Ge—
werbe  ein  Innungsverband  und  die  Verbindlichkeit  zu  Gewinnung  des  Meisterrechts  nicht
besteht.  Es  bleibt  aber  die  Tuchmacherprofession  zwar  zur  Zeit  noch  von  vorstehenden  Bestimmungen
  ausgeschlossen,  doch  soll  die  Anlegung  von  Tuchfabriken  auf  dem  Lande,  sobald
  die  Concession  der  vorgesetzten  Regierungsbehörde  dazu  erlangt  wird,  niche  beschränke
sein.

§  5.  Maurer,  Zimmerleuke  und  Feueressenkehrer  haben  ebenfalls  freie  Wahl,  ob  sle  Mauret,  Jimsich
  nach  Gewinnung  des  Meisterrechts  in  einer  Stadr  oder  auf  dem  Lande  niederlassen  ieilüre  Fue
wollen.  Hinsichtlich  der  Feueressenkehrer  bewendet  es  noch  ferner  bei  der  durch  die  Dorf-  enehver.
feuerordnung  vom  18ten  Februar  1775,  Cap.  l,  §  17  getroffenen  Einrichtung.

§  6.  Das  Schwarzbrodbacken  ums  Lohn  sowohl  als  auf  den  Verkauf  ist  auf  dem  Schwanbret=Lande
  unter  Vorbehale  ertspolizeilicher  Erlaubniß  Jedem  erlaubt,  wenn  niche  an  einzelnen  becken-Orten
  besonders  erworbene  Verbietungsrechte  entgegenstehen.