(247 I)
I.
Vom Betriebe unzünftiger Arbeiten und Gewerbe auf dem Lande.
& 2. Der Betrieb unzünftiger Gewerbe, d. h. solcher, zu deren Ausübung auch in Freiheit der
Städten in der Regel weder eine zünftige Erlernung, noch die Gewinnung des Meisterreches ½1# tünftigen
erforderlich ist, ist auch auf dem Lande freigegeben, vorbehältlich der eneweder nach vorhandenen
allgemeinen polizeilichen Anordnungen oder besonderer Ortsverfassung dazu erforderlichen
Erlaubniß der Regierungsbehörde oder Orktsobrigkeit.
§ 3. Die Leineweberei darf auf dem Lande ohne Gewinnung des Meisterrechts allent= Dorfleiueweber.
halben dergestalt betrieben werden, daß der unzünftige Dorfweber neben der Fertigung des
eignen Hausbedarfs sowohl auf den Verkauf, als auf Bestellung auch in die Städte arbeiten
kann.
II.
Vom Beeriebe zünftiger Handwerke auf dem Lande.
a.) ohne Beschränkung;
& 4. In denjenigen Landesgegenden, wo die Strumpfwirkerei und Weberei oder andere Betiieb der
Gewerbe fabrikmäßig betrieben werden, welches zu jeder Zeit nach den bestehenden Gewerbs- Fabrikgewerbe
verhälcnissen von der Regierungsbehörde zu beurtheilen ist, können sich die diesen Gewer- auf dem Laude.
ben angehörigen Meister ebensowohl auf dem Lande, als in den Staͤdten niederlassen und
ihr Gewerbe unbeschränkt betreiben und hat es da, wo dergleichen Gewerbe bis zeither un—
zuͤnftig betrieben worden sind, noch ferner hierbei sein Bewenden. Auch bleibt es der Regierungsbehoͤrde
unbenommen, durch administrative Verfuͤgungen in denjenigen Faͤllen, und
an denjenigen Orten, wo solches nach den sich bildenden Gewerbsverhaͤltnissen als zweckmaͤssig
erscheint, den unzuͤnftigen Betrieb von dergleichen Gewerben, auch insoweit er allda
bis dahin noch nicht statt gefunden, zu gestatten, sobald nur daselbst hinsichtlich dieser Ge—
werbe ein Innungsverband und die Verbindlichkeit zu Gewinnung des Meisterrechts nicht
besteht. Es bleibt aber die Tuchmacherprofession zwar zur Zeit noch von vorstehenden Bestimmungen
ausgeschlossen, doch soll die Anlegung von Tuchfabriken auf dem Lande, sobald
die Concession der vorgesetzten Regierungsbehörde dazu erlangt wird, niche beschränke
sein.
§ 5. Maurer, Zimmerleuke und Feueressenkehrer haben ebenfalls freie Wahl, ob sle Mauret, Jimsich
nach Gewinnung des Meisterrechts in einer Stadr oder auf dem Lande niederlassen ieilüre Fue
wollen. Hinsichtlich der Feueressenkehrer bewendet es noch ferner bei der durch die Dorf- enehver.
feuerordnung vom 18ten Februar 1775, Cap. l, § 17 getroffenen Einrichtung.
§ 6. Das Schwarzbrodbacken ums Lohn sowohl als auf den Verkauf ist auf dem Schwanbret=Lande
unter Vorbehale ertspolizeilicher Erlaubniß Jedem erlaubt, wenn niche an einzelnen becken-Orten
besonders erworbene Verbietungsrechte entgegenstehen.