Kirchengesetz,
betreffend
den Anschluß der Kirchengemeinde Helgoland an die evangelisch-lutherische
Kirche der Provinz Schleswig-Holstein.
Vom 31. März 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Gesammtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Schleswig-Holstein, mit Zustimmung Unseres Staatsministeriums,
und nachdem durch Erklärung desselben festgestellt ist, daß gegen dieses Gesetz
von Staatswegen nichts zu erinnern ist, für die genannte Kirche, was folgt:
. 1.
, Mit dem 1. April 1892 wird die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde
Helgoland der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein
angeschlossen und dem Propsteisynodalverband Süderdithmarschen zugetheilt.
. 2.
Mit dem gleichen Tage treten daselbst die Kirchengemeinde= und Synodal-
ordnung für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig Holstein
vom 4. November 1876 mit der im FJF. 3 bezeichneten Maßgabe, sowie das
Kirchengesetz, betreffend die Besetzung der Pfarrstellen, vom 25. Oktober 1880,
das Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die
unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand, vom 15. September 1889,
und dus irchengesetz, betreffend die Emeritirungsordnung, vom 2. März 1891
in Kraft.
Für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein
geltende, vorstehend nicht bezeichnete Kirchengesetze können für die Gemeinde Helgo-
land durch Königlichen Erlaß in Kraft gesetzt werden.
g. 3.
Die Kirchengemeinde Helgoland ist berechtigt, an den nach J. 76 der
Kirchennemeinde= und Synodalordnung vom 4. November 1876 jedesmal auf
drei Jahre zu vollziehenden Wahlen der Beisitzer des Synodalausschusses der
Propstei Süderdithmarschen und ebenso an den nach J. 87 der Kirchengemeinde-
und Synodalordnung von der Propsteisynode Süderdithmarschen vorzunehmenden
Wahlen der geistlichen und weltlichen Abgeordneten für die Gesammtsynode durch