Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 77 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
– Nr. 9. — 
Inhalt: Geseh, betreffend die Führung der Aufsicht bei dem Amtsgericht I! und dem Landgericht I in Berlin, 
sowie die Handhabung der Disziplinargewalt bei dem ersteren Gerichte, S. 77. — Gese, betreffend 
die Aufhebung der durch die Verordnung vom 2. März 1868 verhängten Beschlagnahme des Vermögens 
des Königs Georg, S. 7vo. 
  
(Nr. 9520.) Gesetz, betreffend die Führung der Aufsicht bei dem Amtsgericht I und dem 
Landgericht I in Berlin, sowie die Handhabung der Disziplinargewalt bei 
dem ersteren Gerichte. Vom 10. April 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Ueber die Führung der Aufsicht bei dem Amtsgericht I und dem Land- 
gericht I in Berlin, sowie über die Handhabung der Disziplinargewalt bei dem 
ersteren Gerichte werden die folgenden besonderen Vorschriften erlassen. 
KS. 2. 
Bei dem Antsgerichte steht das Recht der Aufsicht einem Amtörichter zu, 
welcher den Amtstitel Amtsgerichtspräsident führt und in den Besoldungsetat der 
Landgerichtspräsidenten aufgenommen wird. Derselbe wird vom Könige ernannt. 
g. 3. 
Das Recht der Aufsicht des Amtsgerichtspräfidenten erstreckt sich auf alle 
bei dem Amtsgericht angestellten oder beschäftigten Beamten. 
S. 4. 
Hinsichtlich der bei dem Amtsgericht angestellten oder beschäftigten richterlichen 
Beamten werden sämmtliche Befugnisse, welche nach dem Gesetze vom 7. Mai 1851, 
betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben 
auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand (Gesetz-Samml. S. 218), und 
nach dem Gesetze vom 9. April 1879, betreffend die Abänderung von Be- 
stimmungen der Disziplinargesetze (Gesetz Samml. S. 345), dem Präsidenten. 
4 
Gesetz. Samml. 1892. (Nr. 9520.) 1 
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1892.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.