— 87 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— N 11.
Inhalt: Geseh, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden, S. 87. — Gesetz,
betreffend die Entschädigung für an Milgzbrand gefallene Thiere, S. vo. — Bekanntmachung der
nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. v1.
(Nr. 9525.) Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.“
Vom 20. April 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
S. 1.
In denjenigen Stadtgemeinden, in welchen die örtliche Polizeiverwaltung
ganz oder theilweise von einer Königlichen Behörde geführt wird, bestreitet der
Staat alle durch diese Verwaltung entstehenden Ausgaben einschließlich der Kosten
für das Nachtwachtwesen und erhebt, unbeschadet der Bestimmung des FJ. 7 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 23. April 1883 — Gesetz-Samml. S. 65 — alle mit
dieser Verwaltung verbundenen Einnahmen. Zu den Ausgaben tragen nach
Maßgabe der Kopfzahl der Civilbevölkerung jährlich bei:
a) die Stadtgemeinde Berln . .. je 2/60 Mark,
b) die Stadtgemeinde Cassel neben der feststehenden Summe von jährlich
8 35 4,0 Marrr. je 0/32 Mark,
von den übrigen Stadtgemeinden mit Königlicher Polizeiverwaltung:
I) diejenigen mit mehr als 75000 Einwohneeen . . . je 1/50 Mark,
d) diejenigen mit mehr als 40 000 bis 75000 Einwohnern je 110 Mark,
e) diejenigen mit 40 000 und weniger Einwohnern .. .. . je 0,7o Mark,
für jeden Kopf der Bevölkerung.
Ueber die Verwendung dieser Beiträge, insbesondere auch zur Vermehrung
der Landgendarmerie behufs Ausdehnung der Thätigkeit derselben auf die zu
Landkreisen gehörigen Stadtgemeinden und behufs Verstärkung derselben in den
Vororten der einen eigenen Kreis bildenden Städte mit kommunaler Polfzzeiver=
waltung, wird durch den Staatshaushalts-Etat alljährlich Bestimmung getroffen.
Ceset-Samml. 1892. (Nr. 9525.) 17
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1892.