Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 87 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— N 11. 
Inhalt: Geseh, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden, S. 87. — Gesetz, 
betreffend die Entschädigung für an Milgzbrand gefallene Thiere, S. vo. — Bekanntmachung der 
nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen 
Erlasse, Urkunden 2c., S. v1. 
  
  
  
(Nr. 9525.) Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.“ 
Vom 20. April 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: 
S. 1. 
In denjenigen Stadtgemeinden, in welchen die örtliche Polizeiverwaltung 
ganz oder theilweise von einer Königlichen Behörde geführt wird, bestreitet der 
Staat alle durch diese Verwaltung entstehenden Ausgaben einschließlich der Kosten 
für das Nachtwachtwesen und erhebt, unbeschadet der Bestimmung des FJ. 7 Ab- 
satz 3 des Gesetzes vom 23. April 1883 — Gesetz-Samml. S. 65 — alle mit 
dieser Verwaltung verbundenen Einnahmen. Zu den Ausgaben tragen nach 
Maßgabe der Kopfzahl der Civilbevölkerung jährlich bei: 
a) die Stadtgemeinde Berln . .. je 2/60 Mark, 
b) die Stadtgemeinde Cassel neben der feststehenden Summe von jährlich 
8 35 4,0 Marrr. je 0/32 Mark, 
von den übrigen Stadtgemeinden mit Königlicher Polizeiverwaltung: 
I) diejenigen mit mehr als 75000 Einwohneeen . . . je 1/50 Mark, 
d) diejenigen mit mehr als 40 000 bis 75000 Einwohnern je 110 Mark, 
e) diejenigen mit 40 000 und weniger Einwohnern .. .. . je 0,7o Mark, 
für jeden Kopf der Bevölkerung. 
Ueber die Verwendung dieser Beiträge, insbesondere auch zur Vermehrung 
der Landgendarmerie behufs Ausdehnung der Thätigkeit derselben auf die zu 
Landkreisen gehörigen Stadtgemeinden und behufs Verstärkung derselben in den 
Vororten der einen eigenen Kreis bildenden Städte mit kommunaler Polfzzeiver= 
waltung, wird durch den Staatshaushalts-Etat alljährlich Bestimmung getroffen. 
Ceset-Samml. 1892. (Nr. 9525.) 17 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1892.
	        
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