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Ausgaben der örtlichen Polizeiverwaltung im Sinne des F. 1 sind sämmt-
-iche Dienstbezüge (Besoldungen, Remunerationen, Wohnungsgeldzuschüsse, Lokal-
und Stellenzulagen, Dienstaufwands-, Miethsentschädigungen, Equipagen= und
Pferdeunterhaltungsgelder), Pensionen und Wartegelder der Polizeibeamten,
Wittwen= und Waisengelder für Hinterbliebene solcher Beamten, Fuhr= und
Transportkosten, Miethen für Dienstwohnungen, Kosten für Bekleidung und
Ausrüstung der Schutzmannschaft, für Büreaubedürfnisse, für Beschaffung und
bauliche Unterhaltung der Polizeidienstgebäude, Polizeigefängnißkosten und besondere
Ausgaben im Interesse der örtlichen Polizeiverwaltung.
S. 3.
Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl ist in Betreff der Be-
stimmungen dieses Gesetzes die durch die jedesmalige letzte Volkszählung ermittelte
Zahl der ortsanwesenden Civilbevölkerung. Die Aenderung dieser Zahl tritt ein
mit dem Beginn des auf die jedesmalige Volkszählung folgenden Etatsjahres.
Der von den Stadtgemeinden zu leistende Kostenbeitrag ist in vierteljähr-
lichen Theilbeträgen vorauszuzahlen.
S. 4.
Die Stadtgemeinden sind verpflichtet, die ihnen gehörigen Grundstücke,
Gebäude, Gebäudetheile, Inventarienstücke und Einrichtungen, welche gegenwärtig
den Zwecken der Königlichen Ortspolizeiverwaltung unentgeltlich dienen, auch
ferner auf die Dauer des Bedürfnisses für diese Zwecke unentgeltlich herzugeben.
.5.
Erstreckt sich der Bezirk der Königlichen Ortspolizeiverwaltung in einer
Stadtgemeinde auf benachbarte Landgemeinden oder Gutsbezirke, so sind die be-
theiligten Verbände verpflichtet, zu den Ausgaben der Polizeiverwaltung nach den
Bestimmungen des §. 1 mit der Maßgabe beizutragen, daß der auf den Kopf
zu berechnende Beitragssatz nach der Einwohnerzahl des beitragenden Gemeinde-
oder Gutsbezirks (§. 3) bemessen wird, und wo diese Einwohnerzahl unter 10 000
bleibt, durch den Oberpräsidenten, jedoch in keinem Falle höher als auf 0),7o0 Mark
für jeden Kopf, festgesetzt wird. Werden solchen Gemeinde= oder Gutsbezirken
einzelne Zweige der örtlichen Polizeiverwaltung belassen oder überwiesen, so tritt
eine entsprechende Ermäßigung des Beitragssatzes ein, dessen Höhe durch den
Oberpräsidenten festgesetzt wird.
Gegen den Festsetzungsbeschluß des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht statt.
S. 6.
In denjenigen Stadtgemeinden, welchen einzelne Jweige der Ortspolzei-
verwaltung zur eigenen Verwaltung überwiesen sind oder, bei der auf Antrag
der Gemeinden einzuleitenden Neuregelung der Verwaltung der Wohlfahrtspolizei