zukünftig überwiesen oder bei künftiger Uebernahme der Ortspolizeiverwaltung
durch eine Königliche Behörde belassen werden, tritt eine der Minderausgabe des
Staates entsprechende Ermäßigung des nach Maßgabe der Kopfzahl der Civil-
bevölkerung zu zahlenden Beitragssatzes ein. Die Höhe dieses ermäßigten Satzes
wird von dem Oberpräsidenten festgesetzt. Gegen den Festsetzungsbeschluß des
Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs-
gericht statt.
S. 7.
Mit dem 1. April 1893 erlischt:
1) die im Vertrage vom 21. Juni 1844 übernommene Verpflichtung der
Stadt Königsberg i. Pr. zur Zahlung eines Zuschusses von 7500 Mark
jährlich zu den Kosten der dortigen Polizeiverwaltungz;
.. 4 15. August 1857 „-
2) die im §. 4 des Vertrages vom J. Fibi#ar 858 übernommene Ver-
pflichtung der Stadt Breslau, zu den Unterhaltungs= und Neubau-
kosten des dortigen Polizeipräsidialgebäudes beizutragen;
.. » 22. August --« .. ,
3) die im Vertrage vom I.. Spptember 1879 übernommene Verpflichtung der
Stadt Danzig zur baulichen Unterhaltung des dortigen Polizeigeschäfts-
hauses;
4) die im Vertrage vom 31. Juli 1837 übernommene Verpflichtung der
Stadt Berlin, die Kosten des Nachtwachtwesens zu tragen.
Im Uebrigen wird in den bestehenden Verträgen,) welche bestimmte Aus-
gaben einer Königlichen Polizeiverwaltung dem Staate oder der Gemeinde auf-
erlegen, oder welche die Hergabe von Grundstücken und die Errichtung von Ge-
Gänder für eine Königliche Polizeiverwaltung betreffen, durch dieses Gesetz nichts
geändert.
S. .
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkte werden alle demselben zuwiderlaufenden Bestimmungen auf-
gehoben.
S. 9.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen
Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. April 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn.
v. Heyden. Thielen. Bosse.
(Xr. 9525—98526.)