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finden auch auf die wie Nebenlandstraßen ausgebauten wichtigeren Nebenwege
Anwendung.
s. 2.
Den Bestimmungen des Titels II des erwähnten Gesetzes unterliegen nur
diejenigen wichtigeren Nebenwege, welche nicht landstraßenmäßig ausgebaut sind.
Artikel II.
Der §. 1 des Gesetzes, betreffend das zulässige Ladungsgewicht der Fuhr-
werke im Verkehr auf den Haupt= und Nebenlandstraßen, sowie auf den wich-
tigeren Nebenwegen der Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausnahme des Kreises
Herzogthum Lauenburg) vom 27. Juni 1890 (Gesetz-Samml. für 1890 S. 219 f..)
erhält folgenden Wortlaut:
.1.
Das Befahren der ausgebauten Haupt= und Nebenlandstraßen und der
wie Rebenlandstraßen ausgebauten wichtigeren Nebenwege, sowie der im Luge
derselben befindlichen öffentlichen Brücken und Fähren, mit Fuhrwerken von mehr
als 7500 Kilogramm Ladungsgewicht und die Benutzung der nicht ausgebauten
Nebenlandstraßen und der nicht wie Nebenlandstraßen ausgebauten wichtigeren
Nebenwege, sowie der im Zuge derselben befindlichen öffentlichen Brücken und
Fähren, für den Verkehr von Fracht= und Lastfuhrwerk, soweit derselbe nach dem
Gesetze vom 15. Juni 1885 — F. 29 — gestattet ist, mit Ladungsgewichten
von mehr als 4 000 Kilogramm ist nur, wenn die Ladung aus einer untheil-
baren Last besteht, und auch dann nur mit Genehmigung der Straßenverwaltung
unter Innehaltung der von ihr gestellten Bedingungen gestattet. Für die in der
Unterhaltung der Kreise oder Gemeinden befindlichen ausgebauten Nebenlandstraßen
und die wie Nebenlandstraßen ausgebauten wichtigeren Nebenwege kann die Höhe
des zulässigen Ladungsgewichts durch Kreisstatut bis auf 4000 Kilogramm herab-
gesetzt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 4. Mai 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Zugleich für den Minister der
öffentlichen Arbeiten:
Gr. zu Eulenburg. v. Voetticher. Herrfurth. v. Schelling.
Flrhr. v. Berlepsch. Gr. v. Caprivi. Migquel. v. Kaltenborn.
v. Heyden. Bosse.
(Nr. 9834—9536.)