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Mr. 9540.) Gesetz, betreffend die Erweiterung, Vervollständigung und bessere Ausruͤstung
des Staatseisenbahnnetzes.
Vom 6. Juni 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt
o
§.1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
J. zur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe bedingten
Vermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen, und zwar:
a) zum Bau einer Eisenbahn:
1) von Gramenz nach Bublitz die Summe von
2) von Schivelbein nach Polzin die Summe von
3) von Stettin nach Jasenitz die Summe von
4) von Geestemünde nach Stade die Summe von .
5) von Paderborn nach Büren die Summe von
6) von Bierfeld nach Türkismühle die Summe von
1990 000 Mark,
b) zur Beschaffung von Betriebsmitteln:
die Summe von . . .. . . . . ...
2 450 000
5300 000
6 569000
3290000
3000000
............... 3690000-
zusammen....26289000Mark,
II. zur Anlage des zweiten beziehungsweise dritten
und vierten Gleises auf den nachstehend bezeich-
neten Strecken und zu den dadurch bedingten
Ergänzungen und Gleisveränderungen auf den
Bah
1
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5)
3
4
)
(Dr. 1540.)
nhöfen:
Thorn (Katharinenflur) —Korschen die Summe von
Trier l. U.—Landesgrenze bei
Sierck die Summe von. . . . . .
Chorzow-Georggrube die
Summe .
Cosel-Kandrzin—Nendza die
Summe von . . . . . . . .. .. . ..
(Grund-
erwerb) die Summe von .
Breslau — Königszelt
4816 320 Martk,
1275 600
1050000
1270 000
400 000 -
Seite . ...
8 811920 Mark, 26 289 000 Mark,