Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Uebertrag . 32 633 840 Mark, 45 393 920 Mark, 
19) für die Errichtung von Wohn- 
häusern für Arbeiter der Eisen- 
bahnverwaltung in Frankfurt 
a. M die Summe von . . ... 230000 
20) für die Vermehrung, Erweite- 
rung und bessere Ausrüstung 
der Werkstätten und Wagen- 
schuppen die Summe von. 2500 000 
zusammen 35 363 840 Mark, 
IV. zur Beschaffung von Betriebsmitteln für die 
bereits bestehenden Staatsbahnen 
die Summe . . . ... ..... ... . .. .... . . ... 10 000 000 „ 
insgesammt 90757760 Mark 
zu verwenden. 
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. I Lit. a aufgeführten 
Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach 
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs- 
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staats- 
regierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den landesgesetzlichen Be- 
stimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der 
dauernd erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung 
für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämmt- 
lichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder 
Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für 
Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile in rechtsgültiger Form zu über- 
nehmen und sicher zu stellen. 
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgelt- 
liche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen erfor- 
derlichen Grund und Vodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im 
öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf 
Grund landesgesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. 
Zu den Grunderwerbskosten für nachfolgende Bahnen soll staatsseitig ein 
Zuschuß gewährt werden, und zwar: 
a) für die Bahn zu Nr. 4 (Geestemünde —-Stade) von 129 000 Mark, 
b) für die im diesseitigen Staatsgebiete belegene Theil- . 
strecke der Bahn zu Nr. 6 (Bierfeld—Türkismühle) von 110 000 
Geseh- Samml. 1892. (Tr. 9540.) 23 
 
	        
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