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B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Inter-
essenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten.
S. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
1) par Deckung der zu den im F. 1 unter Nr. I bis IV vorgesehenen
auausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel von
90 757760 Mark — M.
die verfügbaren Restbestände der im §. 3
des Gesetzes, betreffend den weiteren Er-
werb von Privateisenbahnen für den Staat,
vom 9. Mai 1890 (Gesetz-Samml. S. 69)
bezeichneten Fonds im Betrage von min-
desten. -................ 246714i72i
zu verwenden,
2) zur Deckung des alsdann noch verbleibenden
Restbetrages von höchstens. 90 511 045 Mark 28 Pf.
Staatsschuldverschreib auszugeben.
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S. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die
Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (I. 2), bestimmt der Finanz-
minister.
Im Uebrigen kommen weggn Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.
*
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1 unter Nr. I, II
und III bezeichneten Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung
bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
Diee Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile und auf die
unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der
öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind.