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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 16.
Nr. 9543.) Gesetz, betreffend die Kosten für die in Folge des Reichsgesetzes vom 20. April 1892
bei der Führung des Handelsregisters vorkommenden Geschäfte. Vom
12. Juni 1892.
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Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen cP
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
C. 1.
Für die in Folge des Reichsgesetzes, betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 477) bei der
Führung des Handelsregisters vorkommenden Geschäfte werden Gebühren und
Auslagen unter entsprechender Anwendung der für Aktiengesellschaften nach Maß-
gabe der Verordnung vom 27. Januar 1862 (Gesetz-Samml. S. 33) beziehungs-
weise der Gesetze vom 10. März 1879 (Gesetz Samml. S. 145) und vom
21. März 1882 (Gesetz-Samml. S. 129) geltenden Vorschriften erhoben. Hierbei
sind die den Vorstand der Aktiengesellschaft betreffenden Bestimmungen auf die
für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellten Geschäftsführer zu beziehen.
S. 2.
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 12. Juni 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
Thielen. Bosse.
Redigirt im Burcau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
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Gesetz Samml. 1892. r. 9543.)
Ausgegeber zu Berlin den 17. Juni 1892.