— 127 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 18. —
Juhalt: Geseh, betreffend die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in Nenu. Vorpommern
und Nügen, S. 127. — Geseöß,, betreffend die Erweiterung des Unternehmens der Stargard. Cüstriner
Eisenbahngesellschaft durch den läuflichen Enverb der Eisenbahn von Glasow nach Berlinchen, S. 130. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtöblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 190.
Nr. 9545.) Gesetz, betreffend die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse
in Neu-Vorpommern und Rügen. Vom 12. Juni 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
. 1.
Die wegen der Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse
behufs der Eigenthumsverleihung in den 88. 74, 76, 77, 80 bis 90, 94 bis 98,
104 bis 106 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten 2c., vom 2. März
1850 (Gesetz-Samml. S. 77) enthaltenen Bestimmungen werden hierdurch mit
folgenden Abänderungen auf Neu-Vorpommern und Rügen ausgedehnt.
9
Die zu regulirenden Stellen müssen bereits vor dem Erlasse des die Leib-
eigenschaft in Neu-Vorpommern und Rügen aufhebenden Gesetzes vom 4. Juli
1806 bestanden haben.
G. 3.
Rücksichtlich der in den §§. 76 und 81 des Gesetzes vom 2. März 1850
erwähnten Besitz= und Rechtsverhältnisse gilt nicht die Verkündung des Besenes
vom 9. Oktober 1848, sondern der 1. Januar 1892 als der entscheidende Zeit-
punkt. Von demselben ab vererbt sich auch das im §. 79P des Gesetzes vom
2. März 1850 bezeichnete Recht.
Gesch · Samml. 1892. (Nr. 9545.) 27
Ausgegeben zu Berlin ben 2. Juli 1892.