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Wenn aber derjenige, welcher eine bäuerliche Stelle zur Zeit der Ver-
kündung des Gesetzes vom 1. Mai 1854 (Gesetz -Samml. S. 257) inne hatte,
diese Stelle vor dem 1. Januar 1892 geräumt und die daran behaupteten Rechte
bei oder vor der Räumung schriftlich vorbehalten oder in einem Rechtsstreite,
ohne damit rechtskräftig zurückgewiesen zu sein, vor der Räumung geltend ge—
macht hat, so soll sein und seiner Erben Anspruch auf Regulirung der gutsherr-
lichen und bäuerlichen Verhältnisse den Vorzug vor demjenigen eines späteren,
zu seiner Familie nicht gehörigen Inhabers erhalten.
Verfügungen, Verabredungen und Kündigungen, welche nach dem 15. Mänz
1892 getroffen sind und mit den Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes in
Widerspruch stehen, sind dem die Regulirung verlangenden früheren Stellen-
inhaber gegenüber mit dem Eintritt der Regulirung rechtlich unwirksam.
Sind derartige Verfügungen, Verabredungen oder Kündigungen im Falle
des ersten Absatzes in der Zeit vom I. Januar 1892 bis 15. März 1892, oder
im Falle des zweiten Absatzes in der Zeit von der Räumung der Stelle bis zum
15. März 1892 getroffen, so ist die Regulirung zu Gunsten des dieselbe ver-
langenden früheren Stelleninhabers nur mit der Maßgabe zulässig, daß Letzterer
an Stelle des Gutsherrn in das zwischen diesem und dem Dritten begründete
Rechtsverhältniß tritt.
An die Stelle der Bezugnahme auf das Gesetz vom 2. März 1850, welche
sich in den I§. 77 und 88 desselben vorfindet, tritt die Bezugnahme auf das
gegenwärtige Gesetz.
S. 4.
Bei der im Absatz 2 des §. 84 des Gesetzes vom 2. März 1850 gedachten
Ablösung tritt die Vermittelung der Rentenbank nach den Vorschriften des §. 61
a. a. O. mit der Maßgabe ein) daß der Rentenbank Rückstände nicht überwiesen
werden.
S. 5.
Die im §. 86 des Gesetzes vom 2. März 1850 angeordnete Zusammen-
legung der Grundstücke erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung vom
18. November 1775 und der Gemeinheitstheilungsordnung vom 19. Mai 1851
(Gesetz Samml. S. 371).
S. 6.
Mit dem F§. 97 des Gesetzes vom 2. März 1850 findet zugleich der §. 2
der Deklaration vom 24. Mai 1853 in Betreff derjenigen Willenserklärungen
und Judikate Anwendung, welche aus der Zeit vor Verkündung des gegenwärtigen
Gesetzes herrühren.
S. 7.
Gehören die zu regulirenden Stellen zu einem Tertialgute, so steht die
Wahrnehmung der gutsherrlichen Rechte bei der Regulirung sowie bei der im