Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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5 gedachten Zusammenlegung dem Fiskus und dem zeitigen Tertialisten in 
Gemeinschaft zu. 
S. 8. 
Ansprüche auf Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse 
an Stellen behufs der Eigenthumsverleihung, oder Entschädigungsansprüche wegen 
der Entziehung solcher Stellen müssen in dem Zeitraume vom Erlasse des gegen- 
wärtigen Gesetzes ab bis spätestens am 31. Dezember 1893 bei der General- 
kommission zu Frankfurt a. O. angemeldet werden oder anhängig sein, widrigen- 
falls dieselben präkludirt sein sollen. 
S. 9. 
Die Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes wird der Generalkommission 
zu Frankfurt a. O. übertragen. 
Dabei finden in Ansehung der Rechte dritter Personen, der Zuständigkeit 
der Generalkommission, des Verfahrens und des Kostenwesens die im übrigen 
Theile der Provinz Pommern geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung, das 
Gesetz über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni 1875 
(Eesetz= Samml. S. 395) mit der Maßgabe, daß die zu erhebenden Pauschsätze 
z berechnen sind: 
a) für die im §F. 80 des Gesetzes vom 2. März 1850 unter a Nr. 3 
und b Nr. 4 gedachten Dienste und Leistungen nach §. 2 Nr. 1 des 
Kostengesetzes, 
b) für die im vorbezeichneten §. 80 unter a Nr. 4 und b Nr. 3 und 5 
gedachten Berechtigungen und Verpflichtungen nach FJ. 2 Nr. 2 à des 
Kostengesetzes, 
und daß im Falle des F. 5 des gegenwärtigen Gesetzes außerdem noch die Pausch- 
säte des §. 2 Nr. 3 des Kostengesetzes zu erheben sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 12. Juni 1892. 
(#. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. 
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. 
Thielen. Bosse. 
(Fr. 9545—9546.)
	        
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