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(Nr. 9546.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Unternehmens der Stargard -Cüstriner
Eisenbahngesellschaft durch den käuflichen Erwerb der Eisenbahn von Glasow
nach Berlinchen. Vom 17. Juni 1892.
Wir Wilhelm b von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
F. 1.
Zu der Erweiterung des Unternehmens der Stargard-Cüstriner Eisenbahn-
gesellschaft durch den Ankauf der Eisenbahn von Glasow nach Berlinchen wird
die im §. 5 des Gesetzes vom 9. März 1880 (Gesetz-Samml. S. 169) vorbehaltene
Genehmigung ertheilt.
2.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Minister der öffentlichen Arbeiten
übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 17. Juni 1892.
¶I. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
Thielen. Bosse.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
ist bekannt gemacht:
das Allerhöchste Privilegium vom 17. Mai 1892 wegen Ausfertigung
auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Elbing im Betrage
von 700.000 Mark durch das Amtsblatt der K buige Negierung zu
Danzig Nr. 26 S. 243, ausgegeben den 25. Juni 18
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.