S. 804.
Für jedes Bergwerk und die mit demselben verbundenen unter der Aussicht
der Vergbehörden stehenden Anlagen ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung von
dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter zu erlassen. Für die einzelnen
Abtheilungen des Betriebes, für einzelne der vorbezeichneten Anlagen oder für die
einzelnen Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden.
Der Erlaß erfolgt durch Aushang (I. 80 g Absatz 2).
Die Arbeitsordnung muß den Namen des Bergwerks oder die Bezeichnung.
der besonderen Betriebsanlage sowie den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksam-
keit treten soll, angeben und von dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter
unter Angabe des Datums untexzeichnet sein.
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen
oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeits-
ordnung erlassen wird.
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei
Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung.
Die Bergbehörde kann den Vergwerksbesitzer auf Antrag von dem Erlaß
einer Arbeitsordnung oder von der Aufnahme einzelner der im H. 80 b bezeichneten
Bestimmungen entbinden, wenn der Betrieb nur von geringem Umfange ode
seiner Natur nach von kurzer Dauer ist.
§. 80 b.
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:
1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, über
die Zahl und Dauer der für die erwachsenen Arbeiter etwa vorgesehenen
Pausen und darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem
Maße, abgesehen von Fällen der Beseitigung von Gefahren und der
Ausführung von Notharbeiten, die Arbeiter verpflichtet sind, die Arbeit
über die ordentliche Dauer der Arbeitszeit hinaus fortzusetzen oder besondere
Nebenschichten zu verfahren, bei Arbeiten unter Tage über die Regelung
der Ein= und Ausfahrt und über die Ueberwachung der Anwesenheit
der Arbeiter in der Grube;
2) über die zur Festsetzung des Schichtlohnes und zum Abschlusse sowie
zur Abnahme des Gedinges ermächtigten Personen, über den Zeitpunkt,
bis zu welchem nach Uebernahme der Arbeit gegen Gedingelohn das
Gedinge abgeschlossen sein muß, über die Beurkundung des abgeschlossenen
Gedinges und die Bekanntmachung an die Betheiligten, über die Vor-
aussetzungen, unter welchen der Bergwerksbesitzer oder ter Arbeiter eine
Veränderung oder Aufhebung des Gedinges zu verlangen berechtigt ist,
sowie über die Art der Bemessung des Lohnes für den Fall, daß eine
Vereinbarung über das Gedinge nicht zu Stande kommt;