Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne der vorstehenden Bestimmung 
und der §§. 80 Absatz 2 und 80d Absatz 3 gelten nur: 
1) die Vorstände der für die Arbeiter eines Bergwerks bestehenden Kranken- 
kassen oder anderer für die Arbeiter des Bergwerks bestehender Kassen- 
einrichtungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern 
aus ihrer Mitte zu wählen sind, sofern sie als ständige Arbeiteraus- 
schüsse bestellt werden; 
2) die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche nur die Be- 
triebe eines Bergwerksbesitzers umfassen, sofern sie aus der Mitte der 
Arbeiter gewählt sind und als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden; 
3) die bereits vor dem 1. Januar 1892 errichteten ständigen Arbeiter- 
ausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus 
ihrer Mitte gewählt werden; 
4) solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den voll- 
jährigen Arbeitern des Bergwerks, der betreffenden Betriebsabtheilung 
oder der mit dem Bergwerke verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer 
Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die 
Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen 
Abtheilungen des Betriebes erfolgen. 
K. 80 g. 
Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mittheilung 
der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Aeußerungen schriftlich 
oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Aus- 
fertigungen, unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der 
Vorschrift des §. 80f Absatz 1 genügt ist, der Bergbehörde einzureichen. 
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugäng- 
licher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande er- 
halten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die 
Beschäftigung zu behändigen. 
G. 80 h. 
Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig 
erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind 
auf Anordnung der Bergbehörde durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen 
oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern. 
Gegen diese Anordnungen findet der Rekurs nach näherer Bestimmung 
der I§. 191 bis 193 statt. 
S. 80 . 
Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen 
worden sind, unterltiegen den Bestimmungen der §#. 80 a bis e, 80 g Absatz 2, 
80 h und sind binnen vier Wochen der Bergbehörde in zwei Ausfertigungen ein- 
r. 0547.
	        
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