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fwreichen Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit
em 1. April 1892 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden die §§. 80 f und
80 g Absatz 1 Anwendung.
G. 80 k.
Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund ahgeschlossener Gedinge,) so ist der
Bergwerksbesitzer zur Beobachtung nachstehender Vorschriften verpflichtet:
1) Wird die Leistung aus Jahl und Rauminhalt der Fördergefäße ermittelt,
so muß dieser am Föärdergefäße selbst dauernd und deutlich ersichtlich
gemacht werden, sofern nicht Fördergefäße von gleichem Rauminhalt
benutzt werden und letzterer vor dem Beginn des Gebrauches bekannt
gemacht wird.
2) Wird die Leistung aus dem Gewichtsinhalt der Fördergefäße ermittelt,
so muß das Leergewicht jedes einzelnen derselben vor dem Beginn des
Gebrauchs und später in jedem Betriebsjahre mindestens einmal von
Neuem festgestellt und am Fördergefäße selbst dauernd und deutlich
ersichtlich gemacht werden.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen und die
Hülfskräfte zu stellen, welche die Bergbehörde zur Ueberwachung der Ausführung
vorstehender Bestimmungen erforderlich erachtet.
Für Waschabgänge, Halden- und sonstige beim Absatz der Produkte gegen
die Fördermenge sich ergebende Verluste dürfen dem Arbeiter Abzlige von der
Arbeitsleistung oder dem Lohne nicht gemacht werden. Ausnahmen hiervon be,-
dürfen der Genehmigung der Bergbehörde.
§. 81.
Das Vertragsverhältniß kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch
eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Aufkündigung
gelöst werden.
Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide
Theile gleich sein. Vereinbarungen) welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen,
sind nichtig.
C. 82.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung können
Bergleute entlassen werden:
1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vor-
zeigung falscher oder verfälschter Abkehrscheine, Zeugnisse oder Arbeits-
bücher hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie
gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetz
haben;
2) wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung,
eines Betruges oder eines lüderlichen Lebenswandels sich schuldig
machen;