Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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fwreichen Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit 
em 1. April 1892 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden die §§. 80 f und 
80 g Absatz 1 Anwendung. 
G. 80 k. 
Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund ahgeschlossener Gedinge,) so ist der 
Bergwerksbesitzer zur Beobachtung nachstehender Vorschriften verpflichtet: 
1) Wird die Leistung aus Jahl und Rauminhalt der Fördergefäße ermittelt, 
so muß dieser am Föärdergefäße selbst dauernd und deutlich ersichtlich 
gemacht werden, sofern nicht Fördergefäße von gleichem Rauminhalt 
benutzt werden und letzterer vor dem Beginn des Gebrauches bekannt 
gemacht wird. 
2) Wird die Leistung aus dem Gewichtsinhalt der Fördergefäße ermittelt, 
so muß das Leergewicht jedes einzelnen derselben vor dem Beginn des 
Gebrauchs und später in jedem Betriebsjahre mindestens einmal von 
Neuem festgestellt und am Fördergefäße selbst dauernd und deutlich 
ersichtlich gemacht werden. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen und die 
Hülfskräfte zu stellen, welche die Bergbehörde zur Ueberwachung der Ausführung 
vorstehender Bestimmungen erforderlich erachtet. 
Für Waschabgänge, Halden- und sonstige beim Absatz der Produkte gegen 
die Fördermenge sich ergebende Verluste dürfen dem Arbeiter Abzlige von der 
Arbeitsleistung oder dem Lohne nicht gemacht werden. Ausnahmen hiervon be,- 
dürfen der Genehmigung der Bergbehörde. 
§. 81. 
Das Vertragsverhältniß kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch 
eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Aufkündigung 
gelöst werden. 
Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide 
Theile gleich sein. Vereinbarungen) welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, 
sind nichtig. 
C. 82. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung können 
Bergleute entlassen werden: 
1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vor- 
zeigung falscher oder verfälschter Abkehrscheine, Zeugnisse oder Arbeits- 
bücher hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie 
gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetz 
haben; 
2) wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, 
eines Betruges oder eines lüderlichen Lebenswandels sich schuldig 
machen;
	        
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