Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Dicss Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung 
und ihre Leistungen auszudehnen. 
Auf die Wsellung dieses Zeugnisses finden die Absätze 2, 3 und 4 des 
§. 84 entsprechende Anwendung. 
Der Vater oder Vormund des Minderjährigen kann die Ausstellung des 
Zeugnisses fordern, auch verlangen, daß dasselbe nicht an den Minderjährigen, 
sondern an ihn ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde 
des Arbeitsortes kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die 
Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
g. 85 b. 
Minderjährige Personen dürfen auf den den Bestimmungen dieses Gesetzes 
unterworfenen Anlagen als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem 
Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Bergwerks- 
besitzer das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, 
auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeits- 
verhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater 
oder Vormund, sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebens- 
jahr noch nicht vollendet hat, anderenfalls an den Arbeiter selbst. Mit Ge- 
nehmigung der Gemeindebehörde des im §. 85t bezeichneten Ortes kann die Aus- 
händigung des Arbeitsbuches auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen 
oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
§. 85 c. 
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen 
Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber 
ein solcher innerhalb des Staatsgebietes nicht stattgefunden hat, von der Polizei- 
behörde des von ihm zuerst erwählten Arbeitsortes kosten- und stempelfrei aus- 
gestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters 
oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert 
der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des 
Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. 
Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volks- 
schule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein 
Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
S. 85 d. 
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, 
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben 
ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizei- 
behörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen 
dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare 
Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. 
Ceseh. Samml. 1892. (Nr. 0547.) 29
	        
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