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Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines
verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin
zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu
fünfzig Pfennig erhoben werden.
6. 85e.
Das Arbeitsbuch (K. 85.0„) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr
und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vor-
mundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt
unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von
ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Minister für Handel
und Gewerbe bestimmt.
C. 85f.
Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Bergwerks-
besitzer an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts
und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des
Austritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der
letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen.
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerks-
besitzer oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen.
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches
den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt.
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des
Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.
“
Ist das Arbeitsbuch bei dem Bergwerksbesitzer unbrauchbar geworden, ver-
loren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Bergwerksbesitzer unzulässige
Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht,
oder wird von dem Bergwerksbesitzer ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung
des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches
auf Kosten des Bergwerksbesitzers beansprucht werden. Ein Bergwerksbesitzer,
welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig
ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen oder
unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter
entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht
innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede
geltend gemacht ist.