Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines 
verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin 
zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu 
fünfzig Pfennig erhoben werden. 
6. 85e. 
Das Arbeitsbuch (K. 85.0„) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr 
und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vor- 
mundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt 
unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von 
ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Minister für Handel 
und Gewerbe bestimmt. 
C. 85f. 
Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Bergwerks- 
besitzer an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts 
und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des 
Austritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der 
letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerks- 
besitzer oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches 
den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des 
Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
“ 
Ist das Arbeitsbuch bei dem Bergwerksbesitzer unbrauchbar geworden, ver- 
loren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Bergwerksbesitzer unzulässige 
Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, 
oder wird von dem Bergwerksbesitzer ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung 
des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches 
auf Kosten des Bergwerksbesitzers beansprucht werden. Ein Bergwerksbesitzer, 
welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig 
ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen oder 
unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter 
entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht 
innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede 
geltend gemacht ist.
	        
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