Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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schule) besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von dem Oberbergamt als 
ausreichender Ersatz des durch statutarische Bestimmung geregelten Fortbildungs- 
schulunterrichts anerkannt wird. 
G. . 
Das Dienstverhältniß der von den Bergwerksbesitzern gegen feste Bezüge 
zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes nach Maßgabe gel S. 73 und 74 
angenommenen oder dauernd mit höheren technischen Dienstleistungen betrauten 
Personen (Maschinen= und Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen) kann, 
wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes 
Kalenderoiertelahres nach sechs Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben 
werden. 
Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und 
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses 
verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung 
rechtfertigender Grund vorliegt. 
G. 89. 
Gegenüber den im F. 88 bezeichneten Personen kann die Aufhebung des 
Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden: 
1) wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Bergwerksbesitzer durch 
Vorbringen falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn 
über das Bestehen eines anderen sie gleichzeitig verpflichtenden Dienst- 
verhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 
2) wenn sie im Dienste untreu sind, oder das Vertrauen mißbrauchen; 
3) wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienst- 
vertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich 
verweigern; 
4) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder Be- 
aufsichtigung der Bergarbeit übertreten oder wenn ihnen durch die 
Bergbehörde die Befähigung zum Ausfsichtsbeamten aberkannt ist; 
5) wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheits- 
strafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert 
werden; 
6) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Bergwerks- 
besitzer oder seine Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
7) wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben. 
In dem Falle zu 5 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen 
des Bergwerksbesitzers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die 
Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. 
Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher 
dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden 
Kranken= oder Unfallversicherung oder aus einer Knappschaftskasse zukommt.
	        
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