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schule) besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von dem Oberbergamt als
ausreichender Ersatz des durch statutarische Bestimmung geregelten Fortbildungs-
schulunterrichts anerkannt wird.
G. .
Das Dienstverhältniß der von den Bergwerksbesitzern gegen feste Bezüge
zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes nach Maßgabe gel S. 73 und 74
angenommenen oder dauernd mit höheren technischen Dienstleistungen betrauten
Personen (Maschinen= und Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen) kann,
wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes
Kalenderoiertelahres nach sechs Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben
werden.
Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses
verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung
rechtfertigender Grund vorliegt.
G. 89.
Gegenüber den im F. 88 bezeichneten Personen kann die Aufhebung des
Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden:
1) wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Bergwerksbesitzer durch
Vorbringen falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn
über das Bestehen eines anderen sie gleichzeitig verpflichtenden Dienst-
verhältnisses in einen Irrthum versetzt haben;
2) wenn sie im Dienste untreu sind, oder das Vertrauen mißbrauchen;
3) wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienst-
vertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich
verweigern;
4) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder Be-
aufsichtigung der Bergarbeit übertreten oder wenn ihnen durch die
Bergbehörde die Befähigung zum Ausfsichtsbeamten aberkannt ist;
5) wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheits-
strafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert
werden;
6) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Bergwerks-
besitzer oder seine Vertreter zu Schulden kommen lassen;
7) wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben.
In dem Falle zu 5 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen
des Bergwerksbesitzers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die
Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist.
Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher
dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden
Kranken= oder Unfallversicherung oder aus einer Knappschaftskasse zukommt.