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K. 90.
Die im F§. 88 bezeichneten Personen können die Aufhebung des Dienst-
verhältnisses insbesondere verlangen:
1) wenn der Bergwerksbesitzer oder seine Stellvertreter sich Thätlichkeiten
oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen;
2) wenn der Bergwerkbesitzer die vertragsmäßigen Leistungen nicht, gewährt;
3) wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter Anordnungen er-
gehen läßt, welche gegen den Betriebsplan oder gegen sicherheitpollei
scch Vorschriften verstoßen, oder wenn er die Mittel zur Ausführung
der von der Bergbehörde getroffenen polizeilichen Anordnungen ver-
weigert.
G. 91.
# den im §. 86 aufgestellten Voraussetzungen tritt die daselbst be-
stimmte Haftung des Bergwerksbesitzers auch für den Fall ein, wenn die im
K. 88 bezeichneten Personen zur Aufgabe des Dienstverhältnisses verleitet, in
Dienst genommen oder im Dienst behalten werden.
+. 92.
Die wegen Uebertretungen der §§. 84 Absatz 4, 85 und 851f Absatz 3
s fließen zu der Knappschaftskasse, welcher das betreffende
g. 93.
Auf jedem Bergwerke ist über die daselbst beschäftigten Abbeier eine Liste
u führen, welche die Vor= und Zunamen, das Geburts uisahr en Wohnort, den
ag des Dienstantritts und der Entlassung, sowie das Datum des letzten
Arbeitszeugnisses enthält.
ie Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
B. Betreffend die Befugnisse der Bergbehörden.
Artikel I.
An Stelle des §. 77 im Allgemeinen Berggesetze tritt folgende Bestimmung:
„Dieselben sind verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienste
das Bergwerk befahren, zu begleiten und denselben auf Erfordern
Auskunft über den Betrieb, über die Ausführung der Arbeitsordnung
und über alle sonstigen, der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden
Gegenstände zu ertheilen."
Artikel II.
Der zweite Absatz des §. 189 erhält folgende Fassimg:
„Sie handhaben insbesondere die Bergpolizei nach Vorschrift des
Gesetzes. In Beziehung auf die ihrer Aufsicht untemvorsenen ulagen
Or. 9847.)