— 144 —
und Betriebe stehen ihnen, inbesondere bei der Ueberwachung der Aus-
seheun dieses Gesetzes, die Befugnisse und Obliegenheiten der im
139 b der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Aufsichtsbeamten zu.“
Artikel IV.
In HS. 196 wird hinter den Worten:
„die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter,“ folgender
Absaz eingeschaltet:
n„die Aufeechtehaltung der guten Sitten und des Anstandes durch
die Einrichtung des Betriebes.“
Artikel WV.
fza Absatz 1 des §. 197 erhält folgenden Zusatz:
„Für solche Betriebe, in welchen durch übermäßige Dauer der
täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, können
die Oberbergämter Dauer, Beginn und Ende der täglichen Abbeitzzei
und der zu gewährenden Pausen vorschreiben und die jur Durchführung
dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen erlassen.“
Artikel WI.
Der F§. 192 erhält folgenden Absat 2:
„Widersprechen Verfügungen oder Beschlüsse des Revierbeamten
oder bes Oberbergamts den von der zuständigen Berufögenossenschaft
erlassenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Ein-
legung des Rekurses binnen der vorstehend bezeichneten Frist auch der
Vorstand der Berufsgenossenschaft oder Berufsgenossenschaftssektion
befugt.
Der F§. 197 erhält folgenden Absatz 3:
„Vor dem Erlaß von Polizeiverordnungen, welche sich auf die
Sichccheit des Lebens und der Gesundheit der r beitel und auf die
Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes im Betriebe
beziehen, ist dem Vorstande der betheiligten Berufsgenossenschaft oder
Berufsgenossenschaftsfektion Gelegenheit zu einer gutachtlchen Aeußerung
zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen des §. 79 Absatz 1
des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69)
Amvendung.“
C. Straf- und Schlußbestimmungen.
Artikel VII.
Der dritte Abschnitt des neunten Titels im Allgemeinen Berggesetze vom
24. Juni 1865 erhält folgende Fassung:
D
2
1
#
2
——