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Zuschlagung zu einer oder mehreren Landgemeinden nothwendig
macht,
e) wenn in Folge örtlich verbundener Lage mehrerer Landgemeinden
oder von Gutsbezirken oder Theilen derselben mit Landgemeinden
ein erheblicher Widerstreit der kommunalen Interessen entstanden
ist, dessen Ausgleichung auch durch Bildung von Verbänden im
Sinne der 88. 128 ff. nicht zu erreichen ist.
6) Die vorstehenden Bestimmungen finden in den Fällen, in welchen es
sich um die Vereinigung einer Landgemeinde oder eines Gutsbezirks
mit einer Stadtgemeinde, um die Abtrennung einzelner Theile von
einem Stadtbezirke und deren Vereinigung mit einem Landgemeinde-
oder Gutsbezirke, sowie um die Abtrennung einzelner Theile von einem
Landgemeinde= oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem
Stadtbezirke handelt, sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses nach erfordertem
Gutachten des Kreistages die Beschlußfassung des Bezirksausschusses tritt.
7) In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmigung unter-
liegenden Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Kreis-
ausschusses, des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths, sowie das
Gutachten des Kreistages den Betheiligten mitzutheilen.
8) Jede Bezirksveränderung ist durch das Regierungsamtsblatt zu ver-
öffentlichen.
S. 3.
Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden
und Gutsbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten
beschließt der Kreisausschuß, soweit aber hierbei Stadtgemeinden in Betracht
kommen, der Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander
zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei diesen Behörden.
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichen Falles Bestimmungen zur
Ausgleichung der öffentlich-rechtlichen Interessen der Betheiligten zu treffen. Ins-
besondere können einzelne Betheiligte im Verhältniß zu anderen Betheiligten,
welche für gewisse kommunale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein
Fürsorge getroffen haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend Lasten in die
neue Gemeinschaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet werden. Auch kann,
wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Abtrennung
von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfährt,
der Gemeinde, welcher, oder dem Gutsbezirke, welchem jene Grundstücke einverleibt
werden, ferner der neuen Gemeinde oder dem neuen Gutsbezirk, welche aus
letzteren gebildet werden, eine Beihülfe zu den ihnen durch die Bezirksveränderung
erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der anderen Gemeinde oder dem Guts-
besitzer dadurch entstehenden Vortheils zugebilligt werden. Im Falle der Ver-
(e. 9549. 31“