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einigung von Gemeinden geht das Vermögen derselben auf die neugebildete Ge-
meinde über.
KC. 4.
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Gemeinde= und Gutsbezirke,
sowie über die Eigenschast einer Ortschaft als Landgemeinde, oder eines Gutes
als selbständigen Gutsbezirks unterliegen der Entscheidung des Kreisausschusses,
soweit hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, des Bezirksausschusses.
Diese Behörden beschließen vorläufig über die im ersten Absatze bezeichneten
Angelegenheiten, sofern das öffentliche Interesse es erheischt. Bei dem Beschlusse
bchält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein
ewenden.
Zweiter Titel.
Landgemeinden.
Erster Abschnikt.
Rechtliche Stellung der Landgemeinden.
--N
Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften; es steht ihnen das Recht der
Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu.
S. 6.
Die Landgemeinden sind zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen
über solche Angelegenheiten der Gemeinde, hinsichtlich deren das Gesetz Verschieden-
heiten gestattet oder auf ortsstatutarische Regelung verweist, sowie über solche An-
gelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist, befugt.
Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Genehmigung des Kreis-
ausschusses.
Jweiter Abschnitt.
Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten.
S. 7.
Angehörige der Landgemeinde sind mit Ausnahme der nicht angesessenen
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes diejenigen, welche
innerhalb des Gemeindebezirks einen Wohnsitz haben.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat Jemand an dem Orte, an
welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht dauernder
Beibehaltung einer solchen schließen lassen.