— 159 —
G. 8.
Die Gemeindeangehörigen sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Ein-
richtungen und Anstalten der Gemeinde nach Maßgabe der für dieselben bestehenden
Bestimmungen berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeindeabgaben und Lasten
nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.
S. 9.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht der Mitbenutzung
der öfentlichen Gemeindeanstalten, beschließt der Gemeindevorsteher (Gemeinde-
vorstand).
Gegen den Beschiutz sinvel vdir „ugr un Verwaltungsstreitverfahren statt.
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende
Wirkung.
S. 10.
Soweit die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen nicht hinreichen, um
die durch das Bedürfniß und die Verpflichtungen der Gemeinde erforderten Geld-
mittel zu beschaffen, kann deren Aufbringung durch direkte oder indirekte Gemeinde-
abgaben erfolgen.
KC. 11.
Die Vertheilung der auf das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben
darf nach keinem anderen Maßstabe als nach dem Verhältnisse der von den
Gemeindeangehörigen zu entrichtenden Staatseinkommensteuer und zwar nur durch
Luschläge zu der letzteren ersolgen. Den Gemeinden verbleibt die Befugniß, die
Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben nach dem Gesetze, betreffend Er-
änzung und Abinderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das
inkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, vom 27. Juli 1885 (Gesetz-
Samml. S. 327) zu beschließen.
Sonstige direkte Gemeindeabgaben können nur entweder als Zuschläge zu
den Staatssteuern (Grund-, Gebäudesteuer und Steuer vom Betriebe stehender
Gewerbe) oder als besondere Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und von dem
Betriebe aller oder einzelner stehender Gewerbe erhoben werden.
« Z.12.
Zuschläge zur Staatseinkommensteuer und besondere direkte Gemeindeabgaben
nach dem Gesetze vom 27. Juli 1885 dürfen nicht ohne gleichzeitige Lo-
ziehung der Grund= und Gebäudesteuer sowie der Gewerbesteuer oder Einführung
besonderer direkter Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe erhoben
werden. Ebenso dürfen Zuschläge zur Grund= und Gebäudesteuer, sowie zur
Gewerbesteuer oder besondere direkte Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und Ge-
werbebetriebe nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Staatseinkommensteuer
erhoben werden.
r. 90549.)