Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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1) insoweit es sich um Zuschläge zu den direkten Staatssteuern handelt, 
a) an die innerhalb des Gemeindebezirks zu diesen Steuern ver- 
anlagten und in demselben wohnenden Pflichtigen, deren Prinzipal- 
steuersatz unverändert der Erhebung des Zuschlages zum Grunde 
gelegt wird, durch ortsübliche Bekanntmachung der zur Erhebung 
gelangenden Zuschlagsprozentsätze, 
b) an alle übrigen Pflichtigen durch besondere Mittheilung des von 
ihnen nach Maßgabe der Veranlagung an die Gemeindekasse zu 
entrichtenden Jahresbetrages, 
2) insoweit es sich um besondere direkte Gemeindeabgaben handelt, durch 
Auslegung der bezüglichen Hebeliste während eines zweiwöchigen Zeit- 
raumes in einem oder mehreren in ortsüblicher Weise zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks und an die nicht 
in dem Gemeindebezirk wohnenden Pflichtigen durch besondere Mit- 
theilung. 
In den Fällen zu 1a und 2 kann durch Gemeindebeschluß an Stelle der 
daselbst vorgeschriebenen Art der Bekanntmachung eine besondere Mittheilung des 
zu zahlenden Jahresbetrages an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden. 
§. 35. 
Nach erfolgter Bekanntmachung ist der Abgabebetrag in den ersten acht 
Tagen eines jeden Monats und, sofern die Erhebung in mehrmonatlichen Raten 
durch Gemeindebeschluß angeordnet wird, in den ersten acht Tagen des Hebe- 
monats zu entrichten. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) ist berechtigt, für jeden. 
Hebemonat einen bestimmten Steuererhebungstag festzusetzen. 
Dem Pflichtigen ist die Vorausentrichtung für einen längeren Zeitraum 
bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet. 
S. 36. 
Die baaren Gemeindeabgahen und die Gebühren unterliegen im Falle 
nicht rechtzeitiger Entrichtung der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren 
gemäß der Verordnung vom 7. September 1879 (Gesetz Samml. S. 591). 
Wo Naturaldienste zu leisten sind, ist der Gemeindevorsteher bei Säumniß 
der Pflichtigen befugt, die Oienste durch Dritte leisten und die entstehenden 
Kosten von den ersteren im Verw geverfahren beitreiben zu lassen. 
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. 37. 
Beschwerden und Einsprüche gegen die Heranziehung oder die Veranlagung 
zu den direkten Gemeindeabgaben sind innerhalb drei Monaten, vom Tage der 
Bekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprozentsätze, der Be- 
nachrichtigung über den zu entrichtenden Abgabebetrag oder der beendeten Aus- 
 
	        
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