Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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3) seit einem Jahre in dem Gemeindebezirke seinen Wohnsitz hat, 
4) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt) 
5) die auf ihn entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem 
6) entweder . 
a) ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besitzt, oder 
h) von seinem gesammten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen 
Grundbesitze einen Jahresbetrag von mindestens 3 Mark an 
Grund= und Gebäudesteuer entrichtet, oder 
J) zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist oder zu den Gemeinde- 
abgaben nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mark 
in Gemäßheit der §F. 8 und 13 herangezogen wird. 
Steht ein Wohnhaus im (getheilten oder ungetheilten) Miteigenthum 
Mehrerer, so kann das Gemeinderecht auf Grund dieses Besitzes nur von einem 
derselben ausgeübt werden. 
Falls die Miteigenthümer sich über die Person des Berechtigten nicht 
einigen können, ist derjenige, welcher den größten Antbeil besitzt, befugt, das 
Gemeinderecht auszuüben; bei gleichen Antheilen bestimmt sich die Person des 
Berechtigten durch das Loos, welches durch die Hand des Gemeindevorstehers 
gezogen wird. 
Steuerzahlungen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, 
Steuerzahlungen und Grundbesitz der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder 
werden dem Vater angerechnet. In den Fällen, wo ein Wohnhaus durch Ver- 
erbung auf einen Anderen übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der 
Dauer des einjährigen Wohnsitzes die Besitzzeit des Erblassers zu gute. Die 
Uebertragung unter den Lebenden an Verwandte in absteigender Linie steht der 
Vererbung gleich. 
Als selbständig wird nach vollendetem 24. Lebensjahre ein Jeder betrachtet, 
welcher einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht 
über die Verwaltung seines Vermögens durch richterlichen Beschluß entzogen ist. 
Inwiefern über die Erlangung des Gemeinderechts von dem Gemeinde- 
vorsteher eine Urkunde zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen 
vorbehalten. 
§. 42. 
Verlegt ein Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Landgemeinde, 
so kann ihm das Gemeinderecht, sofern im Uebrigen die Voraussetzungen zu 
dessen Erlangung vorliegen, von dem Gemeindevorsteher im Einverständnisse mit 
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) schon vor Ablauf eines Jahres 
verliehen werden. 
Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines selbständigen Gutes 
(§. 122) seinen Wohnsitz in eine Landgemeinde verlegt.
	        
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