Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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tragen muß, durch Ortsstatut aber auf 9, 12, 15, 18, 21 oder höchstens 24 
erhöht werden kann. " 
s.50. 
Zum Zwecke der Wahlen der Gemeindeverordneten werden die sämmtlichen 
Stimmberechtigten einer Landgemeinde nach Maßgabe der von ihnen zu ent- 
richtenden direkten Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Provinzial= und Staatssteuern 
mit Ausschluß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen) in drei Klassen 
getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Klasse ein Deitel der Gesammt- 
summe der Steuern fällt. Steuern, welche für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb 
in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, kommen hierbei nicht in Betracht. 
Niemand kann zwei Klassen zugleich angehören; in die erste oder zweite 
Klasse gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste oder 
weite Drittel fällt. Unter mehreren einen gleichen Steuerbetrag entrichtenden 
Wählem entscheidet das Lebensalter und erforderlichen Falles das Loos darüber, 
wer von ihnen zu der höheren Klasse zu rechnen ist. 
Jede Klasse wählt aus der Zahl der Stimmberechtigten ein Drittel der 
Gemeindeverordneten, ohne dabei an die Wähler der Klasse gebunden zu sein. 
Auch die nach §F. 46 zur Stellvertretung berechtigten Personen sind wählbar, 
können aber nur so lange Gemeindeverordnete sein, als die Stellvertretung dauert. 
S. 51. 
Gehören zu einer Klasse mehr als 500 Wähler, so kann die Wahl nach 
dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Die Anzahl und die Grenzen der Wahl- 
bezirke, sowie die Anzahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeverordneten 
werden nach Maßgabe der Zahl der Stimmberechtigten von dem Gemeinde- 
vorsteher (Gemeindevorstande) festgesetzt. 
Enthält eine Gemeinde mehrere Ortschaften, so kann der Kreisausschuß 
auf Antrag des Gemeindevorstehers (Gemeindevorstandes) nach Verhältniß der 
Zahl der Stimmberechtigten jeder Klasse anordnen, wieviel Gemeindeverordnete aus 
jeder einzelnen Ortschaft von jeder in Betracht kommenden Klasse zu wählen sind. 
Ist eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder 
der Anzahl der in einem jeden derselben zu wählenden Gemeindeverordneten wegen 
einer in der Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eingetretenen Aenderung 
oder aus sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der Gemeindevorsteher 
(Gemeindevorstand) die entsprechende anderweite Festsetzung zu treffen, auch wegen 
des Ueberganges aus dem alten in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. 
Diese Festsetzung bedarf der Bestätigung des Kreisausschusses. 
G. 52. 
Mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung müssen 
Angesessene (§. 41 Nr. Ga und b, 9. 45) sein. 
Die Zahl der Gemeindeverordneten, welche hiernach aus der Mitte der 
Nichtangesessenen gewählt werden können, wird auf die drei Klassen gleichmäßig
	        
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