Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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S. 55. 
Die nach §. 39 Absatz 2 zu führende Liste wird der Wahl zu Grunde 
gelegt und nach Wahlklassen, im Falle des F. 51 Absatz 1 außerdem nach Wahl- 
bezirken, eingetheilt. 
56. 
In dem Zeitraume vom 15. bis 30. Januar erfolgt die Auslegung der 
Liste in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raume. 
Während dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtigkeit der 
Liste bei dem Gemeindevorsteher Einspruch erheben. 
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Stimmberechtigten 
wieder gelöscht werden, so ist dieses demselben unter Angabe der Gründe acht 
Tage vorher durch den Gemeindevorsteher mitzutheilen. 
S. 57. 
Die Wahlen der dritten Klasse erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt. 
G. 58. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung finden, 
gemäß §. 54, alle zwei oder alle drei Jahre im März statt. Alle Ergänzungs- 
und Ersatzwahlen werden, unbeschadet der Vorschrift in I. 51, von denselben 
Klassen vorgenommen, von welchen der Ausgeschiedene gewählt war. 
S. 59. 
Eine Woche vor dem Wahltage werden die in der Wählerliste (F. 55) 
verzeichneten Wähler durch den Gemeindevorsteher mittelst ortsüblicher Bekannt- 
machung zu den Wahlen berufen. Die Bekanntmachung muß den Raum, den 
Tag und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzu- 
geben sind, genau begzeichnen. 
*' 
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder seinem Stell- 
vertreter und zwei von der Wahlversammlung gewählten Beisitzern. 
S. 61. 
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Protokoll erklären, 
wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als 
zu wählen sind. " 
Bezüglich der Stellvertretung bei der Wahl kommen die Bestimmungen 
im §. 46 zur Anwendung. 
g. 62. 
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten 
Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten haben.
	        
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