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Insbesondere liegen dem Gemeindevorsteher folgende Geschäfte ob:
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vor-
gesetzten Behörden auszuführen,
2) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vor-
zubereiten,
3) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung)) sofern
er dieselben nicht beanstandet (§. 140) oder deren Ausführung aussetzt
(Absatz 3), zur Ausführung zu bringen und demgemäß die laufende Ver-
waltung bezüglich des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde,
sowie der Gemeindeanstalten, für welche eine besondere Verwaltung
nicht besteht, zu führen und diejenigen Gemeindeanstalten, für welche
besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen,
4) die auf dem Gemeindevoranschlage oder auf Beschlüssen der Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Aus-
gaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen, soweit er es
nicht selbst führt, zu beaufsichtigen,
5) die Gemeindebeamten, nachdem die Gemeindeversammlung (Gemeinde-
vertretung) darüber beschlossen hat, anzustellen und zu beausfsichtigen,
unbeschadet der Bestimmungen des 8. 117 Absatz 2,
6) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren, soweit hiermit
nicht ein besonderer Beamter beauftragt ist,
7) die Gemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit Be-
hörden und Privatpersonen zu verhandeln.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte
verbinden sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des
betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Ge.
nehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde im
Namen der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher unterschrieben und
mit dem Gemeindesiegel versehen sein. Eine der vorstehenden Bestim-
mung gemäß ausgestellte Vollmacht ist auch dann ausreichend, wenn
die Gesetze sonst eine gerichtliche oder Notariatsvollmacht erfordern.
Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung
oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden
Gerechtsamen die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen besonderen
Formen beobachtet sind, genügt eine Bescheinigung des Landraths als
Vorsitzenden des Kreisausschusses;
8) die Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und den Be-
schlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) auf die Ver-
pflichteten zu vertheilen und wegen deren Einziehung oder Ausführung
die erforderlichen Anordnungen zu treffen.