Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 185 — 
S. 106. 
Die Gemeindeversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel 
der stimmberechtigten Gemeindemitglieder anwesend ist. 
Für die Gemeindevertretung bedarf es der Anwesenheit von mehr als der 
Hälfte der Mitglieder derselben. 
In beiden Fällen bedarf es bei der Vorladung des Hinweises darauf, daß 
die Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen haben. 
Wird die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zum zweiten Male 
zur Berathung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die er- 
schienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der 
zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen 
werden. 
K. 107. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die der Stimmabgabe sich 
enthaltenden Mitglieder werden zwar als anwesend betrachtet; die Stimmen- 
mehrheit wird jedoch lediglich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. 
S. 108. 
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf 
derjenige nicht theilnehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Wider- 
spruche steht. Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger Beschluß nicht 
gefaßt werden, so beschließt an Stelle der Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) der Kreisausschuß. 
. 109. 
Bei den Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) findet 
beschränkte Oeffentlichkeit statt. Denselben können als Zuhörer alle zu den Ge- 
meindeabgaben herangezogenen männlichen großjährigen Personen beiwohnen, 
welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und Gemeinde- 
angehörige (§. 7) oder Stimmberechtigte auf Grund des F. 45 Absatz 1 oder 
Vertreter von Stimmberechtigten (§. 46 Nr. 1, 2 und 4) sind. Für einzelne 
Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt 
wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Das Ortsstatut kann Bestimmung 
darüber treffen, daß die Sitzungen mit Angabe der Tagesordnung in ortsbblicher 
Weise vorher bekannt zu machen sind. 
6 S. 110. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen 
und handhabt die Ordnung in der Versammlung. 
Er kann jeden Zuhörer, welcher Störung irgend einer Art verursacht, aus 
dem Sitzungszimmer entfernen lassen. 
Cr. 9540.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.