Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Nach erfolgter Feststellung ist die diechnung während eines Zeitraumes von 
zwei Wochen zur Einsicht der Gemeindcangehörigen auszulegen. 
Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine Abschrift des Feststellungs- 
beschlusses sofort einzureichen. 
Dem Kreisausschusse liegt die Revision der Gemeinderechnungen ob, welche 
alljährlich bei mehreren Gemeinden des Kreises zu erfolgen hat. 
121. 
Der Kreisausschuß beschließt: 
1) an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung und den Ersatz 
der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vor- 
kommenden Defekte vach Maßgabe der Verordnung vom 24.Januar 1844 
Eeset= Samml. S. 52). 
Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges end- 
gültig 
2) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geldforde- 
rungen gegen Landgemeinden (F. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes 
zur Deusschen, Civilprozeßordnung vond“ 30. Januar 1877), Reichs- 
Gesetzbl. S. 244). 
Elfter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norderdithmarschen 
und Süderdithmarschen. 
S#. 121a. 
Die in den Kirchspielslandgemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarschen 
und Süderdithmarschen bestehenden Dorfschaften und Bauerschaften bleiben als 
öffentliche Körperschaften für diejenigen kommunalen Zwecke bestehen) welchen sie 
bisher gedient haben, oder welche von ihnen, unter Zustimmung der Kirchspiels- 
landgemeinde und unter Bestätigung des Bezirksausschusses, werden übernommen 
werden. 
Die bisherige Verfassung dieser Körperschaften arleidct nur dahin eine Ab- 
änderung und Ergänzung, daß die §S#.# 7, 8), 9, 10, 13, 39 bis einschließlich 67 
der Landgemeindeordnung auch auf die Dorfschaften d- Bauerschaften mit der 
Maßgabe sinngemäß Anwendung finden, daß der Beschluß der Kirchspielsland- 
gemeinde über die Heranziehung von Gemeindeabt Abepflichtigen mit einem Ein- 
kommen von nicht mehr als 900 Mark zu den Gemeindeabgaben auch für die 
Heranziehung dieser Personen von ihrem Einkommen zu den Dorfschafts= und 
Bauerschaftsabgaben ohne Weiteres rechtsverbindlich ist. 
Der Dorsschafts= und der Bauerschaftsvorsteher ist für die in den §#. 90 
und 91 der Landgemeindeordnung bczeichneten polizeilichen Geschäfte Hülfsbeamter 
des Gemeindevorstehers der Kirchspielslandgemeinde. 
(Xr. 9549, 35“
	        
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