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C. 121f.
Für die Gemeinde Helgoland, Kreises Süderdithmarschen, bleibt es bis
auf Weiteres bei der gegemwärtigen Gemeindeverfassung. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Landgemeindeordnung für Helgoland wird durch Königliche
Verordnung bestimmt.
Dritter Titel.
Selbständige Gutsbezirke.
§. 122.
Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks ist der Besitzer des Guts
zu den Pflichten und Leistungen, welche den Gemeinden für den Bereich ihres
Gemeindebezirks im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen, mit den hinsichtlich
einzelner dieser Leistungen aus den Gesetzen folgenden Maßgaben verbunden.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die
Veranlagung von Grundbesitzern und Einwohnern eines Gutsbezirks zu den
öffentlichen Lasten desselben, finden die Bestimmungen im F. 38 dieses Gesetzes
sinngemäße Amwendung.
C. 123.
Der Besitzer eines selbständigen Guts hat insbesondere die in den §#. 90
und 91 aufgeführten obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten entweder in Person
oder durch einen von ihm zu bestellenden, zur Uebernahme des Amts als Guts-
vorsteher befähigten Stellvertreter auszuüben. Der letztere muß seinen beständigen
Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe haben.
Es können jedoch auch außer dem im §. 86 Absatz 4 lfortgefallen! vorge-
sehenen Falle seitens des Besitzers des Guts sämmtliche oder einzelne Gutsvorsteher-
geschäfte an den Vorsteher einer benachbarten Gemeinde unter Beider Zustimmung
gegen eine angemessene Entschädigung übertragen werden.
Ehefrauen werden rücksichtlich der angeführten Rechte und Pflichten durch
ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater und bevor-
mundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten.
K. 124.
Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn:
1) das Gut unverheiratheten oder verwittweten Vesitzerinnen, einer juristischen
Person, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
einer Berggewerkschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft gehört,
oder wenn mehrere Besitzer sich nicht darüber einigen, wer von ihnen
die Geschäfte des Gutsvorstehers wahrnehmen soll,
2) der Gursbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reichs ist,
(Nr. 9519.)