Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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3) derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in 
dessen unmittelbarer Nähe hat 
oder 
4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen 
außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen. 
Auf den Antrag des Gutsbesitzers kann ein Stellvertreter für den ernannten 
Gutsvorsteher bestellt werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren die 
Gutsvorstehergeschäfte wahrzunehmen hat. 
Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbständigen 
Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stellvertreter 
angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung er- 
forderlich ist. 
G. 125. 
Der Gutsbesitzer, sowie dessen Stellvertreter werden in der Eigenschaft als 
Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. Die Bestätigung kann nur unter 
Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. 
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe oder 
in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher vereidigt. 
g. 126. 
Unterläßt der Besitzer des Gutes in den im §. 124 angegebenen Fällen 
oder wenn ihm die Bestätigung als Gutsvorsteher versagt worden ist, die Be- 
stellung. eines Stellvertreters, oder befindet er sich nicht im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte, oder ist er in Konkurs verfallen, so steht dem Landrathe unter 
Zustimmung des Kreisausschusses die Ernennung des Stellvertreters auf Kosten 
des Besitzers zu. 
KC. 127. 
Ueber die Festsetzung der dem stellvertretenden Gutsvorsteher in den Fällen 
des §. 126 zu gewährenden Vergütung beschließt der Kreisausschuß. 
Vierter Titel. 
Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke 
behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten. 
§, 128. 
Landgemeinden und Gutsbezirke können mit nachbarlich belegenen Land- 
gemeinden oder Gutsbezirken zur Wahrnehmung einzelner kommunaler Ange- 
legenheiten nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer durch 
Beschluß des Kreisausschusses verbunden werden, wenn die Betheiligten damit 
einverstanden sind.
	        
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