Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Wenn ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, kann) so- 
fern das öffentliche Interesse dies erheischt, die Bildung eines solchen Verbandes 
durch den Oberpräsidenten erfolgen, nachdem die Zustimmung der Betheiligten 
im Beschlußverfahren durch den Kreisausschuß ersetzt worden ist. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Fälle der Veränderung der 
Verbände in ihrer Zusammensetzung sowie der Auflösung derselben sinngemäße 
Anwendung. 
K. 129. 
Bei der Bildung dieser Verbände ist auf die sonst bestehenden Verbände 
(Amtsbezirke, Kirchspiele, Schul-, Wegebau-, Armenverbände u. s. w.) thunlichst 
Rrcksicht zu nehmen. 
Es können diesen Verbänden auf ihren Antrag mit Königlicher Genehmigung 
die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden. 
KC. 130. 
Ueber die in Folge einer solchen Verbindung oder in Folge einer Aenderung 
der Zusammersetzung oder einer Auflösung der Verbände nothwendig werdende 
Regelung der Verhältnisse zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß 
vorbehaltlich der denselben gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren. 
Bei dieser Regelung sind erforderlichen Falles Bestimmungen zur Ausgleichung 
der öffentlich rechtlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu treffen. Insbesondere 
können einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke zu Vorausleistungen verpflichtet 
werden, wenn diejenigen, mit welchen sie verbunden werden sollen, für gewisse 
Verbandszwecke bereits vor der Verbindung für sich allein in genügender Weise 
Fürsorge getroffen haben oder aus anderen Gründen nur einen geringeren Vor- 
theil von der Verbindung haben. 
K.. 131. 
Die nach Maßgabe des §. 128 gebildeten Verbände sind berechtigt, die 
Ausführung der in ihrem gemeinsamen Interesse liegenden Maßnahmen und 
Veranstaltungen auf gemeinsame Kosten zu beschließen. Sie bilden in den Fällen, 
wo die Fürsorge für die öffentliche Armenpflege von ihnen übernommen oder 
ihnen auferlegt wird, Gesammtarmenverbände im Sinne des §F. 12 des Gesetzes 
vom 8. März 1871 (Gesetz-Samml. S. 130). Auf die bereits bestehenden 
Gesammtarmenverbände finden die Bestimmungen dieses Titels fortan sinngemäße 
Anwendung. 
Im Uebrigen werden die Rechtsverhältnisse der Verbände durch ein Statut 
geregelt, welches von den Betheiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen 
ist und der Bestätigung des Kreisausschusses unterliegt. 
(Tr. 0540.)
	        
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