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Wenn ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, kann) so-
fern das öffentliche Interesse dies erheischt, die Bildung eines solchen Verbandes
durch den Oberpräsidenten erfolgen, nachdem die Zustimmung der Betheiligten
im Beschlußverfahren durch den Kreisausschuß ersetzt worden ist.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Fälle der Veränderung der
Verbände in ihrer Zusammensetzung sowie der Auflösung derselben sinngemäße
Anwendung.
K. 129.
Bei der Bildung dieser Verbände ist auf die sonst bestehenden Verbände
(Amtsbezirke, Kirchspiele, Schul-, Wegebau-, Armenverbände u. s. w.) thunlichst
Rrcksicht zu nehmen.
Es können diesen Verbänden auf ihren Antrag mit Königlicher Genehmigung
die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden.
KC. 130.
Ueber die in Folge einer solchen Verbindung oder in Folge einer Aenderung
der Zusammersetzung oder einer Auflösung der Verbände nothwendig werdende
Regelung der Verhältnisse zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß
vorbehaltlich der denselben gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungs-
streitverfahren.
Bei dieser Regelung sind erforderlichen Falles Bestimmungen zur Ausgleichung
der öffentlich rechtlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu treffen. Insbesondere
können einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke zu Vorausleistungen verpflichtet
werden, wenn diejenigen, mit welchen sie verbunden werden sollen, für gewisse
Verbandszwecke bereits vor der Verbindung für sich allein in genügender Weise
Fürsorge getroffen haben oder aus anderen Gründen nur einen geringeren Vor-
theil von der Verbindung haben.
K.. 131.
Die nach Maßgabe des §. 128 gebildeten Verbände sind berechtigt, die
Ausführung der in ihrem gemeinsamen Interesse liegenden Maßnahmen und
Veranstaltungen auf gemeinsame Kosten zu beschließen. Sie bilden in den Fällen,
wo die Fürsorge für die öffentliche Armenpflege von ihnen übernommen oder
ihnen auferlegt wird, Gesammtarmenverbände im Sinne des §F. 12 des Gesetzes
vom 8. März 1871 (Gesetz-Samml. S. 130). Auf die bereits bestehenden
Gesammtarmenverbände finden die Bestimmungen dieses Titels fortan sinngemäße
Anwendung.
Im Uebrigen werden die Rechtsverhältnisse der Verbände durch ein Statut
geregelt, welches von den Betheiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen
ist und der Bestätigung des Kreisausschusses unterliegt.
(Tr. 0540.)