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G. 132.
Das Statut muß enthalten: ,
1) die Bezeichnung derjenigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke,
welche den Verband bilden,
2) die Bezeichnung der von dem Verbande wahrzunehmenden Angelegen-
heiten,
3) die Benennung des Verbandes und die Angabe des Ortes, wo dessen
Verwaltung geführt wird,
4) die Festsetzung der Art und Weise, in welcher über die gemeinsamen
Angelegenheiten des Verbandes Beschluß gefaßt wird,
5) eine Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art der Berufung
des Verbandsvorstehers, sowie über die Vertretung des Verbandes
nach Außen,
6) die Bestimmung des Maßstabes für die Vertheilung der Beiträge zu
den gemeinsamen Ausgaben auf die Verbandsmitglieder.
Das Statut ist durch das Regierungsamtsblatt und das Kreisblatt (§. 115
Nr. 3) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Außerdem bleibt es der Beschluß-
fassung der einzelnen Verbände überlassen, weiter noch die Bekanntmachung des
Statuts auf anderem Wege anzuordnen.
S. 133.
Verbandsvorsteher können nur solche Personen sein, bei welchen die Vor-
aussetzungen zur Uebernahme des Amts als Gemeinde= oder Gutsvorsteher
vorliegen.
Vertreter von Gemeinden können nur die zur Uebernahme des Amts als
Gemeindeverordneter in denselben befähigten Personen sein.
Selbständige Gutsbezirke werden durch den Besitzer des Gutes, im Falle
des §. 124 zu 1, 2 und 4 und F. 126 durch den Stellvertreter desselben
vertreten.
C. 134.
Die Wahl des Verbandsvorstehers bedarf, wenn der Gewählte nicht zu-
gleich Gemeinde-, Guts= oder Amtsvorsteher ist, der Bestätigung durch den
Landrath unter siungemäßer Anwendung der Bestimmungen des F§. 84 dieses
Gesetzes.
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl eines Verbandsvorstehers, welcher
nach der vorstehenden Bestimmung einer besonderen Bestätigung nicht bedarf,
Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber die Versammlung der Verbandsmitglieder.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
K.. 135.
Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung ihrer Antheile an den
gemeinsamen Ausgaben nach Maßgabe ihrer Verfassung überlassen.