Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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G. 132. 
Das Statut muß enthalten: , 
1) die Bezeichnung derjenigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, 
welche den Verband bilden, 
2) die Bezeichnung der von dem Verbande wahrzunehmenden Angelegen- 
heiten, 
3) die Benennung des Verbandes und die Angabe des Ortes, wo dessen 
Verwaltung geführt wird, 
4) die Festsetzung der Art und Weise, in welcher über die gemeinsamen 
Angelegenheiten des Verbandes Beschluß gefaßt wird, 
5) eine Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art der Berufung 
des Verbandsvorstehers, sowie über die Vertretung des Verbandes 
nach Außen, 
6) die Bestimmung des Maßstabes für die Vertheilung der Beiträge zu 
den gemeinsamen Ausgaben auf die Verbandsmitglieder. 
Das Statut ist durch das Regierungsamtsblatt und das Kreisblatt (§. 115 
Nr. 3) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Außerdem bleibt es der Beschluß- 
fassung der einzelnen Verbände überlassen, weiter noch die Bekanntmachung des 
Statuts auf anderem Wege anzuordnen. 
S. 133. 
Verbandsvorsteher können nur solche Personen sein, bei welchen die Vor- 
aussetzungen zur Uebernahme des Amts als Gemeinde= oder Gutsvorsteher 
vorliegen. 
Vertreter von Gemeinden können nur die zur Uebernahme des Amts als 
Gemeindeverordneter in denselben befähigten Personen sein. 
Selbständige Gutsbezirke werden durch den Besitzer des Gutes, im Falle 
des §. 124 zu 1, 2 und 4 und F. 126 durch den Stellvertreter desselben 
vertreten. 
C. 134. 
Die Wahl des Verbandsvorstehers bedarf, wenn der Gewählte nicht zu- 
gleich Gemeinde-, Guts= oder Amtsvorsteher ist, der Bestätigung durch den 
Landrath unter siungemäßer Anwendung der Bestimmungen des F§. 84 dieses 
Gesetzes. 
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl eines Verbandsvorstehers, welcher 
nach der vorstehenden Bestimmung einer besonderen Bestätigung nicht bedarf, 
Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber die Versammlung der Verbandsmitglieder. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
K.. 135. 
Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung ihrer Antheile an den 
gemeinsamen Ausgaben nach Maßgabe ihrer Verfassung überlassen.
	        
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