Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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C. 136. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend 
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An- 
stalten des Verbandes, 
2) die Heranziehung der einzelnen Gemeinden und selbständigen Guts- 
bezirke zu den Beiträgen für Verbandszwecke, 
beschließt der Verbandsvorsteher. Die Rechtsmittel und das Verfahren regeln 
sich nach §##. 9 und 38. 
. 137. 
Kommt ein Statut durch freie Vereinbarung der Betheiligten nicht zu 
Stande, so ist dasselbe nach Anhörung der letzteren durch den Kreisausschuß 
festzusetzen. Hierbei kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 
Der Verband wird in seinen Angelegenheiten durch den Verbandsausschuß 
und den Verbandsvorsteher vertreten. Der letztere ist die ausführende Behörde. 
Der Verbandsausschuß, welcher über alle Angelegenheiten des Verbandes 
zu beschließen hat, besteht aus Vertretern sämmtlicher zu dem Verbande gehörigen 
Gemeinden und Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens 
durch einen Abgeordneten zu vertreten. 
Die Vertretung der Landgemeinden in dem Verbandsausschusse erfolgt 
durch den Gemeindevorsteher, die Stellvertreter und, wenn deren Zahl nicht aus- 
reichen sollte, durch andere von der Gemeinde zu wählende Abgeordnete. 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie der 
jedem Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen bemißt sich nach dem Gesammt- 
betrage der zu dem Zeitpunkte der Feststellung des Statutes in den Gemeinde- 
bezirken und von den Gutsbesitzern zu entrichtenden direkten Staatssteuern unter 
Mitberücksichtigung der nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juli 1885 fingirt 
zu veranlagenden Steuersätze der in §. 1 a. a. O. bezeichneten Personengesammt- 
heiten, juristischen und physischen Personen. 
Der Verbandsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Verbandsvorsteher 
und einen Stellvertreter desselben auf die Zeitdauer von sechs Jahren nach den 
für die Wahl des Gemeindevorstehers geltenden Vorschriften (§§. 76 ff.) mit der 
Maßgabe hinsichtlich des §. 77, daß der Verbandsausschuß aus seiner Mitte 
einen Wahlvorsteher wählt und von der Wahl von zwei Beisitzern Abstand 
nehmen kann. 
« Die Vertheilung der gemeinsamen Ausgaben erfolgt nach den im 8. 21 
Absatz 2 für die Vertheilung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Grundsätzen, 
sofern nicht auf Grund des F. 130 eine andere Festsetzung stattfindet. 
S. 138. 
Die Bestimmungen der §S#. 128 bis 137 finden auch auf die Verbindung 
von Landgemeinden oder Gutsbezirken mit Stadtgemeinden siungemäße Anwendung 
Ceseh- Samml. 1892. (Nr. 0549.) 36 
 
	        
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